Rechtssatz
Es gilt allgemein der Grundsatz, dass Auflösungsgründe und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen.
1 Ob 553/52 | OGH | 02.07.1952 |
Veröff: MietSlg 2229 |
3 Ob 557/81 | OGH | 22.07.1981 |
Auch; Beisatz: Mit Begründung aus dem Wesen des Dauerschuldverhältnisses und der gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen. (T1) |
4 Ob 1566/95 | OGH | 09.05.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden (MietSlg 31369; 34410; 36399 ua). (Hier: § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG). (T2) |
7 Ob 2067/96p | OGH | 27.03.1996 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Dauertatbeständen, schwer durchschaubaren Rechtsverhältnissen, aber auch bei Verschleierungshandlungen des Mieters darf aus dem bloßen Zuwarten mit der Aufkündigung auf einen Verzichtswillen des Vermieters nicht geschlossen werden. (T3) |
4 Ob 2050/96s | OGH | 16.04.1996 |
Beisatz: Auch bei Dauertatbeständen kommt ein stillschweigender Kündigungsverzicht in Frage, allerdings ist hier ein besonders strenger Maßstab anzulegen. (T4) |
3 Ob 5/17g | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T4; Beisatz: Es muss hier unter dem Blickwinkel eines schlüssigen Verzichts auf einen Auflösungs‑ oder Kündigungsgrund geprüft werden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0010OB00553_5200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)