OGH 10Ob50/06k (RS0121269)

OGH10Ob50/06k27.2.2020

Rechtssatz

Ungeachtet eines vereinsinternen Instanzenzuges ist eine gerichtliche Überprüfung auch von (der Satzung entsprechenden) Vereinsbeschlüssen jedenfalls insoweit zulässig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetzwidrig oder sittenwidrig ist. Solcherart gefasste Beschlüsse sind vom Gericht als unwirksam festzustellen.

Normen

ABGB §879 BIIa
VerG 2002 §7
VerG 2002 §8 Abs1

10 Ob 50/06kOGH12.09.2006

Beisatz: Im vorliegenden Fall ist die Disziplinierung des Klägers deshalb erfolgt, weil er ein Arbeits- und Sozialgericht angerufen hat. Im Zusammenhang mit seinem Protest gegen eine über ihn verhängte Sperre von drei Pflichtspielen wurde ihm nahe gelegt, die Klage nicht weiter zu verfolgen, und angekündigt, dass über ihn für den Fall der Nicht-Einigung binnen einer Woche eine Sperre von 15 Pflichtspielen verhängt würde. Eine solche durch Drohungen und "Belohnungen bei Wohlverhalten" bestimmte Vorgangsweise, die allein die Sicht des antragsgegnerischen Verbandes gelten lässt, dem die weitere gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches durch den Antragsteller missfiel, verstößt gegen grundlegende Regeln eines fairen Verfahrens. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/129

4 Ob 150/07yOGH02.10.2007
7 Ob 51/17aOGH21.09.2017

Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T2)

5 Ob 94/18mOGH18.07.2018
8 Ob 128/19kOGH27.02.2020

Beisatz: Hier: Unwirksamkeit eines Beschlusses des Strafsenates der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFB), weil dem Beschluss ein weiterer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde als in der betreffenden Anzeige angeführt war („Anklageüberschreitung“). (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060912_OGH0002_0100OB00050_06K0000_002

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