OGH 6Ob113/98f; 9Ob5/02d; 5Ob236/08d; 8ObA26/09w; 2Ob138/12a; 2Ob55/15z; 6Ob178/17w; 10Ob6/19h; 10ObS114/20t; 6Ob203/20a (RS0110742)

OGH6Ob113/98f; 9Ob5/02d; 5Ob236/08d; 8ObA26/09w; 2Ob138/12a; 2Ob55/15z; 6Ob178/17w; 10Ob6/19h; 10ObS114/20t; 6Ob203/20a25.11.2020

Rechtssatz

Es kann im Einzelfall nicht schaden, wenn das Erstgericht wie hier irrtümlicherweise über einen Antrag nur in den Gründen seiner Entscheidung, nicht auch im Spruch abgesprochen hat, sofern sein Entscheidungswillen daraus unzweifelhaft hervorgeht (so schon 6 Ob 2/97f).

Normen

ZPO §417

6 Ob 113/98fOGH24.09.1998
9 Ob 5/02dOGH13.03.2002

Vgl auch

5 Ob 236/08dOGH04.11.2008

Auch; Beisatz: Ein nicht zweifelsfrei erkennbarer Entscheidungswille ist unbeachtlich. (T1)

8 ObA 26/09wOGH22.04.2010

Auch

2 Ob 138/12aOGH07.08.2012

Auch; Beisatz: Hier: Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses über die mündlich verkündete Zurückweisung einer Klagsausdehnung erfolgte nicht gesondert, sondern im Urteil, wobei der Spruch des bereits verkündeten Beschlusses nicht in die schriftliche Urteilsausfertigung aufgenommen wurde, die Zurückweisung dieses Klagebegehrens wohl aber sehr ausführlich Gegenstand der Entscheidungsgründe des Urteils war. (T2)

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Veröff: SZ 2016/44

6 Ob 178/17wOGH21.12.2017

Beis wie T1

10 Ob 6/19hOGH30.07.2019

Auch; Beis wie T1

10 ObS 114/20tOGH13.10.2020

Beis wie T1

6 Ob 203/20aOGH25.11.2020

vgl; Beisatz: Hier: Formale Abweisung des Antrags auf Eintragung einer Verschmelzung nur im Fr-Akt der Muttergesellschaft, nicht auch in jenem der Tochtergesellschaften. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/102

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00113_98F0000_003

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