OGH 6Ob168/98v (RS0110337)

OGH6Ob168/98v22.10.2020

Rechtssatz

Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Beschlussfassung auf Aussetzung oder Ablehnung der Aussetzung des anhängigen Eintragungsverfahrens (so schon 6 Ob 2099/96m = EvBl 1997/260).

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5
AußStrG §9 A2
AußStrG §9 J3
FBG §5 Z6
FBG §15

6 Ob 168/98vOGH25.06.1998
6 Ob 301/98bOGH18.12.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Anwendung dieser Grundsätze auf die Rechtsmittellegitimation eines Aktionärs. (T1)

6 Ob 330/98tOGH20.05.1999

nur: Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. (T2); Beisatz: An der Vermeidung der Liquidation nach § 2 Abs 3 ALöschG und der Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschaft im Firmenbuch haben die rekurrierenden Gesellschafter zwar ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse, eine eigene firmenbuchrechtliche Position wird dadurch aber nicht berührt. Die Rekurslegitimation der Gesellschafter ist zu verneinen. (T3)

6 Ob 111/01vOGH16.05.2001

Auch; nur: Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht. (T4); Beisatz: Ein Mitgesellschafter ist von einem Gesellschafterwechsel nur dann selbst berührt, wenn es um seine Eintragung oder Nichteintragung im Firmenbuch geht. (T5)

6 Ob 183/01gOGH13.09.2001

nur T2

6 Ob 168/02bOGH29.08.2002

Vgl; Beisatz: Die amtswegige Löschung der GmbH greift nicht nur in wirtschaftliche Interessen des Gesellschafters ein, sondern beeinträchtigt auch seine Rechtsstellung in Bezug auf ins Firmenbuch eingetragene Rechte. (T6)

6 Ob 121/05wOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit der amtswegigen Löschung eines Gesellschafters (und Geschäftsführers) und der amtswegigen Wiederherstellung des Firmenbuchstands mit den ursprünglichen Gesellschaftern wird im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der Gesellschafter unmittelbar eingegriffen wird. (T7)

6 Ob 316/05xOGH16.02.2006

Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T8)

6 Ob 13/06iOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch . Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T9)

6 Ob 80/07vOGH25.05.2007

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Einschreiter war nie als Aktionär im Firmenbuch eingetragen und es kann auch der (von ihm ohnehin bestrittene) Verlust seiner Aktionärsstellung nicht eingetragen werden - kein Eingriff in die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre. (T10)

6 Ob 243/08sOGH26.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Materielle Parteistellung des nach Geschäftsanteilsabtretung neuen GmbH-Gesellschafters und Rechtsmittellegitimation gegen die Ablehnung seiner Eintragung. (T11)

6 Ob 226/09tOGH15.04.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rekurslegitimation der Großmutter der betroffenen Gesellschaft verneint. (T12); Veröff: SZ 2010/35

6 Ob 185/13vOGH17.09.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/82

6 Ob 154/18tOGH31.08.2018

Auch; nur T4

6 Ob 163/19tOGH24.09.2019

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Auch daraus, dass eine strittige Vorfrage wie etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustande gekommen ist, zu prüfen ist, lässt sich keine Rekurslegitimation einzelner Gesellschafter ableiten. In einem solchen Fall wird die firmenbuchrechtliche Position des Gesellschafters nicht berührt. Das gilt auch für die hier zu beurteilende Eintragung des Gesellschafterbeschlusses auf Auflösung der Gesellschaft, auf Änderung der Firma durch den Zusatz „in Liqu.“, auf Abberufung der Geschäftsführer und auf Bestellung eines Liquidators. (T13)

6 Ob 33/20aOGH22.10.2020

Vgl; nur T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0060OB00168_98V0000_001

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