OGH 2Ob561/94; 8ObA285/01x; 4Ob240/04d; 8Ob81/07f; 9ObA95/10a; 9ObA50/12m; 9ObA131/12y; 9ObA95/13f; 8Ob39/14i; 1Ob88/17y; 1Ob33/18m; 4Ob128/18d; 2Ob92/19x (RS0041131)

OGH2Ob561/94; 8ObA285/01x; 4Ob240/04d; 8Ob81/07f; 9ObA95/10a; 9ObA50/12m; 9ObA131/12y; 9ObA95/13f; 8Ob39/14i; 1Ob88/17y; 1Ob33/18m; 4Ob128/18d; 2Ob92/19x26.5.2020

Rechtssatz

Die Forderungsfeststellung im Konkurs bildet ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Auch diese Wirkung der Rechtskraft kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts (Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden; die Korrektur im Wege einer selbständigen Klage ist ausgeschlossen.

Normen

IO §60 Abs2
IO §109
KO §60 Abs2
KO §109
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Bf

2 Ob 561/94OGH22.09.1994

Veröff: SZ 67/153

8 ObA 285/01xOGH27.05.2002

Vgl; Beisatz: Die ohne Bestreitung durch den Ausgleichsschuldner beziehungsweise Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Ausgleichsforderung beziehungsweise Konkursforderung schafft gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis. Vielmehr sind neue Leistungsklagen des Gläubigers schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 zweiter Satz AO beziehungsweise § 60 Abs 2 zweiter Satz KO zulässig. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass die mehrfache Titulierung einer Forderung grundsätzlich zulässig ist. (T1)<br/>Beisatz: § 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. Die Bindungswirkung greift sowohl dann ein, wenn neuerlich ein Leistungsbegehren gestellt wird, als auch dann, wenn die Leistungspflicht lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. (T2)<br/>Beisatz: Die Bindungswirkung kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht insbesondere die Wiederaufnahmsklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen, wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag. (T3)<br/>Beisatz: Gegen diese Bindung nicht ins Treffen geführt werden kann, dass der Titel nur zum Schein geschaffen wurde, um den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu unberechtigten Zahlungen zu veranlassen. Ungültig sind derartige Vereinbarungen nur zu Lasten eines Dritten. (T4)

4 Ob 240/04dOGH11.01.2005

Auch; Beis wie T3

8 Ob 81/07fOGH30.08.2007

Vgl auch

9 ObA 95/10aOGH26.05.2011

Vgl

9 ObA 50/12mOGH22.10.2012

Vgl; Beisatz: Die Bindungswirkung tritt erst mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses ein, sodass sich die Frage nach ihrer Reichweite überhaupt erst bei rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellen kann. (T5) <br/>Veröff: SZ 2012/107

9 ObA 131/12yOGH17.12.2012

Auch; Beis wie T3

9 ObA 95/13fOGH27.09.2013
8 Ob 39/14iOGH25.08.2014

Auch; nur: Die Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren hat die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. (T6)<br/>

1 Ob 88/17yOGH24.05.2017

Vgl; nur T6

1 Ob 33/18mOGH19.06.2018

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger keine Bindung gegenüber der Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät). (T7)

4 Ob 128/18dOGH23.10.2018

Vgl; nur T6; Beis wie T7

2 Ob 92/19xOGH26.05.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/47

Dokumentnummer

JJR_19940922_OGH0002_0020OB00561_9400000_001

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