Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 9 ObA 131/12y dargelegt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Forderungsfeststellung im Konkurs ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung bildet; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Auch diese Wirkung der Rechtskraft kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts (Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden; die Korrektur im Wege einer selbständigen Klage ist ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0041131).
Im vorliegenden Fall wurden im Insolvenzverfahren der Klägerin angemeldete Entgeltforderungen des Beklagten vom Insolvenzverwalter anerkannt und von der Klägerin nicht ausdrücklich bestritten. Nach den eben dargestellten Grundsätzen haben die Vorinstanzen die nunmehrige Leistungsklage der Klägerin auf Rückforderung überhöhter Auszahlungen an den Beklagten zutreffend zwar für zulässig erachtet (§ 60 Abs 2 IO) und das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint. Ebenso zutreffend sind sie aber auch davon ausgegangen, dass die vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen aufgrund der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Leistungsprozess nicht mehr selbstständig geprüft werden können. Dem hält die Klägerin keine stichhaltigen Argumente entgegen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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