OGH 1Ob12/54; 6Ob202/67; 6Ob710/76; 4Ob602/79; 7Ob544/93; 1Ob614/93; 6Ob146/00i; 4Ob214/06h; 3Ob20/07y; 1Ob159/10d; 1Ob139/12s; 7Ob51/13w; 2Ob174/15z; 2Ob180/17k; 2Ob77/20t (RS0034211)

OGH1Ob12/54; 6Ob202/67; 6Ob710/76; 4Ob602/79; 7Ob544/93; 1Ob614/93; 6Ob146/00i; 4Ob214/06h; 3Ob20/07y; 1Ob159/10d; 1Ob139/12s; 7Ob51/13w; 2Ob174/15z; 2Ob180/17k; 2Ob77/20t27.11.2020

Rechtssatz

Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders.

Normen

ABGB §1486
ABGB §1487
ABGB §1489 IIA

1 Ob 12/54OGH03.02.1954

Veröff: JBl 1954,462

6 Ob 202/67OGH13.09.1967

nur: Wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. (T1) Veröff: SZ 40/117 = EFSlg 8464 = EvBl 1968/157 S 269

6 Ob 710/76OGH20.01.1977

nur T1

4 Ob 602/79OGH29.01.1980

Veröff: SZ 53/10

7 Ob 544/93OGH30.06.1993

nur: Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. (T2) Veröff: EvBl 1993/177 S 738 = NZ 1993,261

1 Ob 614/93OGH19.04.1994

Auch

6 Ob 146/00iOGH22.02.2001

Vgl auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders. (T3) Beisatz: Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht - etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - , hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung. (T4)

4 Ob 214/06hOGH19.12.2006

Vgl; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist ist von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig, es sei denn, der Schuldner hätte die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert. (T5); Beisatz: Hier: Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben. (T6); Veröff: SZ 2006/189

3 Ob 20/07yOGH25.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten hätten im Verlassenschaftsverfahren - bei der Todfallsaufnahme - die Existenz der pflichtteilsberechtigten Klägerin nicht verschweigen dürfen. (T7)

1 Ob 159/10dOGH20.10.2010

nur T5; Veröff: SZ 2010/133

1 Ob 139/12sOGH06.09.2012

Vgl

7 Ob 51/13wOGH23.05.2013

Auch

2 Ob 174/15zOGH21.10.2015

Auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. (T8)

2 Ob 180/17kOGH30.10.2018

nur T1

2 Ob 77/20tOGH27.11.2020

nur T8<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/116

Dokumentnummer

JJR_19540203_OGH0002_0010OB00012_5400000_001

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