OGH 6Ob81/19h (RS0132654)

OGH6Ob81/19h23.5.2019

Rechtssatz

Die Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung sind infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er an die Entscheidung eines überhaupt unzuständigen Gerichts weniger strenge Folgen knüpfen wollte als an die Entscheidung durch einen nur nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Richter des „richtigen“ Gerichts (vgl 6 Ob 51/09g und 3 Ob 109/18b).

Normen

JN §19
JN §45
GOG §27a
RstDG §49
ZPO §260
ZPO §261

6 Ob 81/19hOGH23.05.2019

Veröff: SZ 2019/41

4 Ob 28/21bOGH15.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20190523_OGH0002_0060OB00081_19H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)