OGH 3Ob1/08f (RS0123193)

OGH3Ob1/08f16.1.2019

Rechtssatz

Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (§ 382b Abs 4 EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.

Normen

EO §382b Abs4
EO §382e Abs2
EO §382g Abs2

3 Ob 1/08fOGH30.01.2008

Veröff: SZ 2008/17

7 Ob 15/14bOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T1)

7 Ob 179/17zOGH20.12.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T2)

7 Ob 224/18vOGH16.01.2019

Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080130_OGH0002_0030OB00001_08F0000_001

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