Rechtssatz
Begründet der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache des Beklagten, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen.
Schikane Rechtsmissbrauch
1 Ob 121/19d | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Legt ein Geschehen die Vermutung einer Schädigungsabsicht nahe, so ist es Sache dessen Urhebers, für sein Verhalten einen gerechtfertigten Beweggrund zu behaupten und zu beweisen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20030819_OGH0002_0040OB00139_03Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)