Rechtssatz
Die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Auslegung der außergewöhnlichen Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG lässt es konsequent erscheinen, in der Anordnung in § 707a ASVG, dass laufende Verfahren einzustellen sind, (auch) die Schaffung eines selbständigen, von den in der EO normierten unabhängigen Exekutionseinstellungsgrund zu erblicken, der mit einem Antragsrecht des Verpflichteten einhergeht.
2 Ob 150/19a | OGH | 29.06.2020 |
Vgl; Beisatz: Zu den „laufenden Verfahren“ gehören nur solche zur Geltendmachung oder Hereinbringung von Pflegekostenregressforderungen, nicht aber ein Schenkungspflichtteilsprozess. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20181024_OGH0002_0030OB00183_18K0000_001
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