Normen
8 ObA 96/04g | OGH | 24.09.2004 |
8 ObA 36/07p | OGH | 30.07.2007 |
Beisatz: Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen; es muss für den Arbeitgeber lediglich ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG gegeben sind. (T2) |
9 ObA 51/10f | OGH | 30.03.2011 |
Vgl |
9 ObA 97/10w | OGH | 29.08.2011 |
nur: Eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist nicht vorgesehen, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T3)<br/>Beisatz: Welcher konkreten Formulierung sich der behandelnde Arzt bedient, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4) |
9 ObA 109/13i | OGH | 27.09.2013 |
Auch; nur T3; Beis wie T4 |
9 ObA 43/18s | OGH | 17.05.2018 |
Dokumentnummer
JJR_20040924_OGH0002_008OBA00096_04G0000_001
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