OGH 6Ob270/01a (RS0115837)

OGH6Ob270/01a17.7.2018

Rechtssatz

Der Klub der Landtagsabgeordneten einer politischen Partei, der Belangsendungen im Rundfunk veranlasst hat, ist im Unterlassungsprozess nach § 16 ABGB beziehungsweise § 1330 Abs 2 ABGB parteifähig (und passiv legitimiert).

Normen

ABGB §26
ZPO §1 Ab
ZPO §1 c
ZPO §1 f3
PartG §1

6 Ob 270/01aOGH29.11.2001
6 Ob 287/02bOGH20.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Beendigung der Legislaturperiode bewirkt zwar eine Auflösung des Abgeordneten-Klubs als juristischer Person, nicht aber dessen Vollbeendigung. Der Abgeordneten Klub ist daher nach wie vor rechts-und damit parteifähig und kann in Bezug auf Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der vergangenen Gesetzgebungsperiode herangezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2003/24

10 ObS 55/18pOGH17.07.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0060OB00270_01A0000_001

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