Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die mit 1.731,36 EUR (darin 288,56 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Hauptdarsteller der seit 1998 im Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks ausgestrahlten Serie "MA 2412". Sie verkörpern darin drei Beamte (Herr Weber, Ing. Breitfuß und Frau Knackal), die sich durch charakteristische Eigenarten auszeichnen. Tonfall und Tonhöhe ihrer Stimmen wie auch die Sprachmelodie und der verwendete Dialekt sind äußerst einprägsam und charakteristisch. Der beklagte Klub der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ beauftragte im Herbst 2000 die Einschaltung von Werbespots im Privatradio 92,9 und im Privatradio 88,6. Die Werbeeinschaltungen waren als "Belangsendungen der Freiheitlichen Partei Österreichs" bezeichnet und gaben Dialoge wieder, die den charakteristischen Gesprächston und den Tonfall der in Serie "MA 2412" handelnden Personen ebenso wiedergaben wie in der Serie verwendete charakteristische Bemerkungen und Wortfolgen. Die in der Belangsendung der Beklagten eingesetzten Sprecher verwendeten Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt sowie Standardformulierungen in einer Weise, dass der Eindruck erweckt wurde, es handle sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren aus der Serie "MA 2412", die von den Klägern gesprochen werde.
Die Kläger begehren, den Beklagten zu verurteilen, es für Zwecke der politischen Werbung zu unterlassen, die Figuren "Herr Weber", "Herr Ing. Breitfuß" und "Frau Knackal", die Hauptfiguren der Fernsehserie "MA 2412" sind und mit den Klägern identifiziert werden, einzusetzen, insbesondere auf eine solche Weise, dass Verwechslungen mit den genannten Figuren und ihren Darstellern, den Klägern möglich sind; der Beklagte sei insbesondere schuldig, die Verbreitung der Belangsendung mit dem Inhalt der einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Beilage I im Hörfunk zu unterlassen. Die Kläger begehren ferner Zahlung von je 80.000 S (das sind 5.813,83 EUR), und - eventualiter zum gleichzeitig erhobenen Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung - die Ermächtigung, Urteilskopf und Unterlassungsgebot in den Radiosendern 88,6 (der Musiksender) und Radio Energy je einmal verlesen zu lassen. Der Sender 92,9, in dem die Belangsendung des Beklagten veröffentlicht worden sei, existiere nicht mehr. Der Wiener Privatradiosender Energy spreche dieselbe Altersgruppe an. Die Kläger führten aus, sie hätten die Hauptfiguren der Serie "MA 2412" durch ihre schauspielerische Leistung als Darsteller, die Erst- und Zweitkläger auch in ihrer Eigenschaft als Autoren geschaffen. Diese Figuren seien aufgrund ihrer Spiel- und Sprechweise und ihren Ausdrucksformen einem breiten Publikum bekannt und würden mit den Klägern identifiziert. Die Werbespots des Beklagten seien darauf angelegt, einen Wiedererkennungseffekt zu provozieren. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums glaube, dass die Charaktere der Fernsehserie - und damit die Kläger, die als Darsteller mit diesen identifiziert würden - für eine politische Partei anlässlich des Wiener Gemeinderatswahlkampfes Werbung betrieben. Die Ausbeutung der von den Klägern dargestellten Charaktere bedeute einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger, die es prinzipiell ablehnten, politische Werbung zu betreiben, weil dies mit ihrem Beruf als Kabarettisten unverträglich sei. Für Erwerb, Kredit und Fortkommen der Kläger sei es auch besonders schädlich, für Wahlhelfer der FPÖ gehalten zu werden. Der Beklagte habe sich durch Verwendung der von den Klägern geschaffenen Charaktere für Werbezwecke ein angemessenes Entgelt erspart, sodass den Klägern ein Verwendungsanspruch in Höhe der eingeklagten Beträge zustehe. Das Zahlungsbegehren sei auch deshalb berechtigt, weil den Klägern durch die "Zwangsverpflichtung" für die Werbung einer politischen Partei, die sie aus Überzeugung zutiefst ablehnten, ein besonderes Ärgernis entstanden sei. Es stehe ihnen daher auch (immaterieller) Schadenersatz zu. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung werde auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gestützt. Der Beklagte habe als Klub im Rahmen einer gesetzgebenden Körperschaft Rechtspersönlichkeit und sei passiv legitimiert. Das Schalten von Belangsendungen gehöre zu seinem engsten Wirkungskreis.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, er sei als Klub von Abgeordneten passiv nicht legitimiert, die Teilrechtsfähigkeit eines Abgeordneten-Klubs gehe nicht so weit, dass er Aufträge für die Führung des Wahlkampfs erteilen könne. Die Führung des Wahlkampfes und dessen Finanzierung sei Aufgabe der politischen Partei, nicht eines Abgeordneten-Klubs. Den Klägern stünden urheberrechtliche Ansprüche nicht zu, sodass der Urteilsveröffentlichungsanspruch einer Rechtsgrundlage entbehre. Im Übrigen werde die Identität des Hörerkreises des früheren Senders 92,9, in dem der Werbespot gesendet worden sei, mit dem jetzigen Radio Energy, wo nach dem Antrag der Kläger die Urteilsveröffentlichung stattfinden solle, bestritten. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Unterlassung und Zahlung von je 5.813,83 EUR an jeden der Kläger. Ferner ermächtigte es die Kläger zur Urteilsveröffentlichung in den begehrten beiden Radiosendern. Das Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung wies es ab. Zur Begründung des Unterlassungsanspruches verwies das Erstgericht auf die im Sicherungsverfahren ergangene einstweilige Verfügung, in der es als bescheinigt festgehalten hatte, dass die in der Belangsendung der Beklagten eingesetzten Sprecher Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt sowie Standardformulierungen in einer Weise verwendeten, dass der Eindruck erweckt werde, es handle sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren aus der Serie "MA 2412", die von den Klägern gesprochen werde. Wie schon im Sicherungsverfahren bejahte das Erstgericht einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger, die mit diesen von ihnen geschaffenen und dargestellten Figuren identifiziert würden. Zur - auch im Hauptverfahren bestrittenen - Passivlegitimation des Beklagten verwies das Erstgericht auf die im Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 29. 11. 2001, 6 Ob 270/01a, in der der Senat die Rechtsfähigkeit des beklagten Klubs als einer juristischen Partei des privaten Rechts bejaht hatte. Die Berechtigung des Zahlungsbegehrens ergebe sich aus § 1041 ABGB. Der dem bereicherten Beklagten zugeflossene Vorteil bestehe in der Ersparnis von Aufwendungen für Werbetätigkeit, die er sonst zu tragen gehabt hätte. Der Bekanntheitsgrad einer Person, die ihr Bild oder ihren Namen regelmäßig nur gegen Entgelt für Werbezwecke zur Verfügung stelle, könne ein schützenswertes Rechtsgut darstellen. Zur Höhe des Verwendungsanspruches ging das Erstgericht von den von den Klägern im Erwerbsleben erzielten Werbeeinnahmen aus. Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gründete das Erstgericht auf die zu § 1330 Abs 2 ABGB, § 25 UWG und §§ 78 iVm 85 UrhG entwickelten Grundsätze. Die Veröffentlichung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte in der Öffentlichkeit eine unrichtige Meinung hervorgerufen habe und diese durch die Veröffentlichung richtig gestellt werde. Der Gesetzesverstoß lasse auch für die Zukunft nachteilige Auswirkungen befürchten. Die Veröffentlichung kläre das Publikum auf und wirke einer weiteren Verbreitung unrichtiger Ansichten entgegen. Die Voraussetzungen eines Widerrufs (und dessen Veröffentlichung) nach § 1330 Abs 2 ABGB lägen hingegen nicht vor.
Die Kläger ließen die Abweisung des Begehrens auf Widerruf und dessen Veröffentlichung unbekämpft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verneinte eine in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit und bejahte neuerlich unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 270/01a die Rechtsfähigkeit des beklagten Klubs, der den Auftrag zur Werbeeinschaltung im Rahmen seines Wirkungsbereichs und in Verfolgung der Klubinteressen erteilt habe. Zum Unterlassungsgebot verwies das Berufungsgericht auf das Sicherungsverfahren. Es bejahte auch den Anspruch der Kläger auf Urteilsveröffentlichung. Der Eingriff der Beklagten in die Persönlichkeitsrechte der Kläger sei mit den Tatbeständen des "Wettbewerbs-" und Urheberrechtsgesetzes vergleichbar, sodass die in diesen Gesetzen vorgesehenen und von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen und Grundsätze für eine Urteilsveröffentlichung auch im vorliegenden Fall gegeben seien. In Analogie zu diesen Bestimmungen sei die Urteilsveröffentlichung daher berechtigt. Zu den Einwänden im Hinblick auf das Zahlungsbegehren führte das Berufungsgericht aus, die Kläger hätten ihr gesamtes Zahlungsbegehren sowohl aus dem Titel des Verwendungsanspruchs wie auch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht, seine Höhe sei bereits durch den Verwendungsanspruch gedeckt. Das Erstgericht sei ausdrücklich von einem ungerechtfertigt gezogenen Nutzen ausgegangen, wobei der Beklagte selbst keine Gründe aufzeige, die für die Annahme redlichen Verhaltens sprächen. Bei der Berechnung des Verwendungsanspruchs sei daher von seiner Unredlichkeit auszugehen. Weitere Feststellungen seien dazu nicht erforderlich. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil zur Frage, ob die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts im Sinn des § 16 ABGB neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung begründet, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Zur Rechtspersönlichkeit des beklagten Abgeordneten-Klubs:
Der Senat hat in seiner im Sicherungsverfahren ergangenen
Entscheidung vom 29. 11. 2001 (6 Ob 270/01a = MR 2002, 26 - MA 2412
[Korn] = EvBl 2002/70 [304]) die Rechtsfähigkeit des beklagten Klubs
als einer juristischen Person des privaten Rechts aus der Überlegung bejaht, der nach der Wiener Stadtverfassung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Wiener Landtages konstituierte Abgeordneten-Klub verfüge über die für eine juristische Person geforderte körperschaftliche Struktur und Organisation, sein Bestand sei vom Wechsel seiner Mitglieder, seine Interessen von jenen der Mitglieder zu trennen, es stünden ihm die von der Geschäftsordnung eingeräumten Befugnisse zu. Er habe den Werbeauftrag im eigenen Namen erteilt und damit im Rahmen seines Wirkungskreises und in Verfolgung von Klubinteressen am Geschäftsverkehr teilgenommen.
Die Revision bestreitet die eigenständige Rechtspersönlichkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinbringung nicht mehr, vertritt jedoch die Auffassung, seine Rechtspersönlichkeit sei auf eine einzige Legislaturperiode beschränkt und mit deren Ablauf am 25. 3. 2001 (nach Klageeinbringung) erloschen. Dagegen führt die Revisionsbeantwortung ins Treffen, der durch die Mandatare einer wahlwerbenden Partei gebildete Klub habe eine eigene, von der wahlwerbenden Partei unabhängige Rechtspersönlichkeit. Er bleibe über den Abschluss eines neuen periodisch stattfindenden Wahlverfahrens hinaus solange bestehen, als ihm die nach dem Gesetz erforderliche Anzahl an Mandataren angehörten. Er gehe mit Abschluss des Wahlverfahrens nicht unter, es könne sich nur die Anzahl der Klubmitglieder und deren Persönlichkeiten ändern. Dies habe aber keinen Einfluss auf die Rechtspersönlichkeit des Abgeordneten-Klubs. Wollte man von einer Beendigung der Rechtspersönlichkeit mit Durchführung der Gemeinderats- und Landtagswahl ausgehen, müssten alle bis dahin noch nicht erfüllten Rechtsgeschäfte auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Zwischen seiner Auflösung und der Bildung des neuen Klubs wären Rechtsgeschäfte nicht möglich.
Der Senat hat erwogen:
Nach den für die Prüfung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen entwickelten Grundsätzen ist der Wegfall der Parteifähigkeit (mag er auch erstmals in der Revision geltend gemacht werden) in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen (Fasching, ZPR Lehrbuch² Rz 337; SZ 62/1).
Dass sich ein Klub von Abgeordneten einer Partei in jeder Gesetzgebungsperiode neu konstituiert, bedeutet nicht zwingend, dass seine Rechtspersönlichkeit in Bezug auf Ansprüche und Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der abgelaufenen Gesetzgebungsperiode erloschen ist. Im Zusammenhang mit der Fortsetzung von Prozessen gegen juristische Personen, die während eines laufenden Passivprozesses voll beendet (und damit parteiunfähig) wurden, vertritt der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung des verstärkten Senats vom 22. 10. 1998, 8 ObA 2344/96f (SZ 71/175) die Auffassung, es sei mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK unvereinbar, wenn eine beklagte Partei durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss habe und die er auch nicht durchschauen könne, eine Entscheidung über den vom Kläger rechtmäßig geltend gemachten, mit erheblichem Aufwand an Geld, Zeit und Mühe vor Gericht verfolgten zivilrechtlichen Anspruch vereiteln könnte. Der Kläger erscheine in jenen Fällen, in denen ihm eine Kapitalgesellschaft gegenüberstehe, besonders schutzwürdig, da er in diesem Fall der Gefahr des Abhandenkommens des Prozessgegners nicht durch Klageführung gegen als Gesellschafter persönlich haftende natürliche Personen begegnen könne. Könne daher der Kläger bei Löschung der beklagten Kapitalgesellschaft eine Fortsetzung des Verfahrens nicht erreichen und bestehe auch keine Möglichkeit, in einem Zwischenverfahren Vermögen der Beklagten zu behaupten und zu beweisen oder die Löschung der GmbH mit Rekurs zu bekämpfen und sei andererseits aus Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung über den von ihm bei Gericht geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch abzuleiten, so bestehe ein Bedürfnis nach einer diesem Rechtsschutzgewährungsanspruch Rechnung tragenden Lösung. Diese im Zusammenhang mit der Löschung einer Kapitalgesellschaft nach Klageeinbringung entwickelten Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof auch bereits auf Vereine angewendet (8 ObA 274/01d = DRdA 2002, 246; 8 Ob 8/95) und auch dort zwischen der Auflösung eines Vereins und dessen Vollbeendigung nach Verteilung des gesamten Vermögens unterschieden (8 Ob 8/95 = ecolex 1995, 887 = ZIK 1996, 32). Die Überlegungen des verstärkten Senats führen auch im vorliegenden Fall zu einem mit Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK in Einklang befindlichen Ergebnis. Es besteht kein Zweifel, dass auch die juristische Person Abgeordneten-Klub angesichts der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausstattung und zukommenden finanziellen Mitteln über Vermögen verfügt, das von jenem ihrer Mitglieder wie auch jenem der wahlwerbenden Partei getrennt ist und über das sie durch ihre Organe eigenständig verfügen kann. Juristische Personen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Vermögen verfügen, verlieren ihre Rechtspersönlichkeit regelmäßig nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit Vollbeendigung nach Durchführung einer Liquidation. Dazu sind ausstehende Forderungen einzutreiben, offene Verbindlichkeiten zu berichtigen oder sicherzustellen und ein allenfalls verbleibendes Vermögen zu verteilen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneten-Klub nach Ende der Legislaturperiode liquidiert und mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode als "neu gegründete" juristische Person errichtet würde, bestehen nach den Geschäftsordnungen der Vertretungskörper nicht. Auch der Beklagte behauptet nicht, dass eine derartige Liquidation stattfinde. Unter Berücksichtigung der für juristische Personen anzuwendenden Grundsätze ist daher davon auszugehen, dass die Beendigung der Legislaturperiode zwar eine Auflösung des Abgeordneten-Klubs als juristischer Person bewirkt, nicht aber dessen Vollbeendigung herbeiführt. Er ist daher nach wie vor rechts- und damit parteifähig und kann in Bezug auf Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der vergangenen Gesetzgebungsperiode herangezogen werden. Die nach der Geschäftsordnung vorgesehene (Neu)konstituierung des Abgeordneten-Klubs am Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode bedeutet nichts anderes als die Fortsetzung der davor aufgelösten, aber noch nicht voll beendeten juristischen Person. Die im Schrifttum vertretene Auffassung (Kostelka, Politische Parteien in der österreichischen Rechtsordnung, Festschrift Floretta [1983], 40), ein Abgeordneten-Klub sei (nur) für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode errichtet und konstituiere sich am Beginn einer neuen Legislaturperiode neu, steht nicht im Widerspruch zur Annahme, die juristische Person Abgeordneten-Klub werde mit Beendigung der Legislaturperiode aufgelöst (aber nicht voll beendet) und durch Konstituierung am Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode fortgesetzt.
Die dargelegten Rechtsfolgen der Beendigung und des Beginns von Legislaturperioden in Bezug auf die privatrechtliche Rechtsfähigkeit von Klubs politischer Parteien stehen auch mit dem Grundsatz im Einklang, dass der Bestand einer juristischen Person vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist (Vonkilch, Zur privatrechtlichen Rechtsfähigkeit und Vertretung von Klubs und Fraktionen, JBl 2000, 77 ff; Aicher in Rummel ABGB³ § 26 Rz 7).
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. 6. 2002, A 35/00, keineswegs, dass der Beklagte mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode 2001 die Rechtspersönlichkeit verloren hätte. Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ging es um die Auszahlung von Mitteln aus der Parteiförderung an einen Wiener Landtagsklub. Die beklagte Gemeinde hatte eingewendet, der klagende Klub sei - selbst wenn er jemals Rechtspersönlichkeit erlangt hätte - "im Gefolge" der Wiener Gemeinderatswahl 2001 untergegangen. Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Auffassung nicht. Er ging davon aus, dass der klagende Klub als juristische Person Rechtspersönlichkeit schon dadurch erlangt hatte, dass ihm ein Recht auf Leistung aus Mitteln der Parteiförderung zustand. Soweit es daher um die "Verteidigung" dieses Rechts ging, kam ihm Rechtspersönlichkeit auch über das Ende der Funktionsperiode des Gemeinderates hinaus zu.
Die Anwendung dieser Grundsätze führt gleichfalls zur Bejahung der Rechtspersönlichkeit des hier Beklagten in Bezug auf die gegen ihn geltend gemachten Forderungen. Wie der Senat schon im Sicherungsverfahren (6 Ob 270/01a) erkannte, resultieren die Forderungen der Kläger aus einer Werbemaßnahme, die der Beklagte als Teilnehmer am Geschäftsverkehr im eigenen Namen beauftragt hatte. Sie diente der Förderung von Parteiinteressen im ausschließlichen Zusammenhang mit der Wiener Gemeinderatswahl und damit der Wahl jenes Vertretungskörpers, in dessen Rahmen der Beklagte selbst auch tätig wird. Das die Ansprüche begründende Tätigwerden des Beklagten erfolgte somit im Rahmen seines Wirkungsbereiches und in Verfolgung von Klubinteressen. Die Rechtsfähigkeit des Beklagten ist somit in Bezug auf alle aus diesem Tätigwerden resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten (so auch in Bezug auf die damit verwirklichten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Kläger) nicht zweifelhaft. Sie reicht auch über das Ende seiner Funktionsperiode hinaus. Der Beklagte hat daher durch Beendigung der Legislaturperiode im Jahr 2001 seine Rechts- und damit Parteifähigkeit jedenfalls in Bezug auf die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nicht verloren. Damit erübrigt es sich, auf den erstmals in der Revision geltend gemachten Einwand, die Wiederholungsgefahr sei mit Erlöschen der Rechtspersönlichkeit weggefallen, einzugehen. Davon ganz abgesehen wird die Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruches schon bei einmaligem Verstoß vermutet. Ihr Fehlen ist vom Beklagten zu beweisen (MR 1999, 343 - Roll up). Der Beklagte hat dazu in erster Instanz nichts vorgebracht, er hat das Unterlassungsgebot des Erstgerichts nicht einmal bekämpft. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 5 mwN).
2. Zum Begehren auf Urteilsveröffentlichung:
Der Beklagte stellt nicht mehr in Abrede, ein durch § 16 ABGB geschütztes Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt zu haben. Er bekämpft aber neben dem Unterlassungsgebot als solches das Begehren auf Urteilsveröffentlichung und verweist auf das Fehlen einer derartigen Anordnung in § 16 ABGB.
Der Anspruch eines Klägers, ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen, ist ein vom Unterlassungsbegehren abhängiger Nebenanspruch (MR 2002, 109 - Sissy-Weißwein). Er ist in § 25 UWG und § 85 UrhG für den Fall vorgesehen, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Publikums hat. Ziel der Urteilsveröffentlichung ist es, die Öffentlichkeit über die wahre Sachlage aufzuklären, eine durch einen Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß verursachte unrichtige Meinung des Publikums richtig zu stellen und ihrer Weiterverbreitung entgegenzuwirken. Sie dient sowohl dazu, die mit der Rechtsverletzung schon bisher verbundenen Nachteile zu beseitigen, als auch die in der Zukunft zu befürchtenden nachteiligen Folgen der Rechtsverletzung zu verhindern (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht³, 75; MR 1993, 61 = ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten mwN, MR 1999, 343 - Roll up; RIS-Justiz RS0077294).
§ 16 ABGB sieht eine Urteilsveröffentlichung als Rechtsfolge der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vor. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die Urteilsveröffentlichung von vornherein nicht in Frage käme, nimmt doch § 16 ABGB zu den Rechtsfolgen von Persönlichkeitsverletzungen überhaupt nicht Stellung und führt auch Unterlassungsansprüche nicht an. Dessenungeachtet gewähren Lehre und Rechtsprechung unter Hinweis auf den Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte Unterlassungsansprüche als Rechtsfolgen derartiger Verletzungen (Aicher in Rummel ABGB³ § 16 Rz 35 mwN; ÖBl 1998, 298 - Hörmann). § 16 ABGB ist somit, was die Rechtsfolgen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten betrifft, unvollständig. Die analoge Anwendung von Rechtsfolgenbestimmungen in vergleichbaren Fällen ist daher zu prüfen.
§ 85 Abs 1 UrhG sieht eine Ermächtigung der obsiegenden Partei zur Urteilsveröffentlichung unter anderem auch im Fall einer Verletzung des Bildnisschutzes vor. Der in § 78 UrhG geregelte Bildnisschutz wird als Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB verstanden (ÖBl 1995, 284 - Fußballer-Abziehbilder = MR 1995, 109 [Walter]). Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden. Der Missbrauch kann nun darin bestehen, dass das Bildnis auf eine Art benützt wird, die zur Missdeutungen Anlass geben kann und die entwürdigend oder herabsetzend wirkt oder das Fortkommen des Abgebildeten beeinträchtigt (MR 1995, 229). Maßgeblich ist eine mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen in Verbindung mit Umständen, die sein Fortkommen beeinträchtigen (MR 2000, 301 - Chinesen-Koch), womit in seine berechtigten Interessen eingegriffen wird.
Das Gesetz legt dem Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (MR 1993, 61 [Walter]; MR 1995, 226 - Bombenterror). Bei der Beurteilung ist der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1993, 61). Auch die Verwendung des Bildes einer Person zu Werbezwecken ohne ihre Zustimmung verletzt nach ständiger Rechtsprechung berechtigte Interessen des Abgebildeten schon deshalb, weil sich dieser dem Verdacht ausgesetzt sieht, sein Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt zu haben (ÖBl 1995, 284; ÖBl 1998, 298; MR 2002, 28 [Korn zu 6 Ob 270/01a]; Aicher in Rummel ABGB³ § 16 Rz 23). Dieser Grundsatz gilt unzweifelhaft auch für die Werbung zugunsten einer politischen Partei.
Das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten ist einer Verletzung des Bildnisschutzes im Sinn des § 78 UrhG in den wesentlichen anspruchsbegründenden Punkten vergleichbar. Die in der Belangsendung des Beklagten eingesetzten Sprecher verwendeten Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt (Stimmenimitation) wie auch Standardformulierungen der von den Klägern gesprochenen Charaktere in einer Weise, dass der Eindruck erweckt wurde, es handle sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren aus der Serie "MA 2412", die von den Klägern gesprochen wird. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass der Beklagte die vom Publikum mit den Klägern identifizierten Stimmen zu Werbezwecken verwendete und dadurch in der Öffentlichkeit den unrichtigen Eindruck erweckte, die Kläger würden für eine politische Partei Werbung betreiben. Damit wurden schutzwürdige Interessen der durch ihre Stimme identifizierten Kläger verletzt.
Wie das Bild dient auch die Stimme einer Person der Identifikation. Die unbefugte Verwendung der Stimme im Zusammenhang mit der Verletzung schutzwürdiger Interessen der dadurch identifizierten Person verwirklicht einen Verstoß gegen ein durch § 16 ABGB geschütztes Persönlichkeitsrecht und gegen Art 10 MRK. Dieser Verstoß ist einem Zuwiderhandeln gegen § 78 UrhG vergleichbar (Korn aaO MR 2002, 29). Die insoweit gleiche Interessenlage (sowohl die Verletzungshandlung an sich als auch deren Auswirkungen, nämlich die Persönlichkeitsbeeinträchtigung sind vergleichbar) lassen es im vorliegenden Fall angezeigt erscheinen, den in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Klägern die Urteilsveröffentlichung analog zu den Bestimmungen über den Bildnisschutz (§ 85 Abs 1 iVm § 78 UrhG) zu ermöglichen, um den vom Beklagten erweckten unrichtigen Eindruck richtigzustellen. Auf diese Weise können die schon bisher mit der Rechtsverletzung verbundenen Nachteile beseitigt und die in der Zukunft zu befürchtenden nachteiligen Folgen der Rechtsverletzung verhindert werden.
Die Belangsendung des Beklagten war auf zwei Radiosendern zu hören, sodass die begehrte zweifache Veröffentlichung dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht. Da einer der beiden ursprünglichen Sender nicht mehr existiert, ist die Urteilsveröffentlichung auf einem anderen, von seinen Inhalten und damit dem angesprochenen Publikum jedenfalls durchaus vergleichbaren, Sender angemessen.
3. Zum Verwendungsanspruch:
Die Revision macht geltend, für die Berechnung des Verwendungsanspruches sei auf Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten abzustellen. Die Vorinstanzen hätten dazu keine Feststellungen getroffen.
Die Kläger haben ihren Ersatzanspruch (unter anderem) auch auf § 1041 ABGB gestützt und vorgebracht, der Beklagte habe sich ein angemessenes Entgelt für andere Werbeträger in Höhe des Klagsbetrages erspart.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit eine Sache im Sinn des § 1041 ABGB ist. Wurde dieser ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (ÖBl 1995, 284 mwN; ÖBl 1998, 298; vgl Rummel in Rummel ABGB³ § 1041 Rz 2; Apathy in Schwimann ABGB² § 1041 Rz 19). Der Beklagte hat durch die Verwendung der mit den Klägern identifizierten Stimmen in seiner Werbung schon allein deshalb Nutzen gezogen, weil er sich Aufwendungen für andere (ebenso bekannte) Werbeträger erspart hat. Er hat daher diesen Nutzen herauszugeben. Die Höhe der geltend gemachten Beträge scheint unter Berücksichtigung des Bekanntheitsgrades der Kläger und der nach den Feststellungen des Erstgerichtes von diesen im Erwerbsleben erzielten Werbeeinnahmen gerechtfertigt (§ 273 ZPO).
Dass sich der Beklagte anderweitigen Aufwand erspart hat, ist zwar bei Redlichkeit im Einzelfall widerlegbar (Apathy in Schwimann ABGB² § 1041 Rz 29; Rummel in Rummel ABGB³ § 1041 Rz 15). Der Beklagte ist jedoch den ihm diesbezüglich obliegenden Beweis nicht angetreten. Er hat nicht einmal in erster Instanz vorgebracht, dass er redlich gehandelt hätte. Sein von den Vorinstanzen festgestelltes Verhalten lässt eine Redlichkeit auch nicht erkennen.
Der Revision des Beklagten wird daher insgesamt nicht Folge gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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