OGH 6Ob184/00b (RS0115165)

OGH6Ob184/00b21.11.2018

Rechtssatz

§ 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt.

Normen

KSchG §25d

6 Ob 184/00bOGH15.03.2001
8 Ob 100/03vOGH25.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Mäßigung der Verbindlichkeit der Ehefrau des geschäftsführenden Gesellschafters der Hauptschuldnerin und 25%-Gesellschafterin auf (ohnedies) bloß 10 % ist selbst bei Annahme der Verbrauchereigenschaft - wobei diese Frage offen gelassen wird- ausreichend, da diese wegen ihres wirtschaftlichen Interesses am Geschäftserfolg des Erstbeklagten aus der Kreditgewährung an die GmbH Nutzen gezogen hat. (T1)

8 Ob 61/05mOGH21.07.2005

Veröff: SZ 2005/106

6 Ob 192/07iOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Die Rechtsfolge ist abgestuft aus dem konkreten Zusammentreffen der näheren Umstände zu gewinnen und es genügt dafür, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG in einem beweglichen System. Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und dessen Verpflichtung nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist dieses Kriterium doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung. (T2)

6 Ob 210/08pOGH06.11.2008

Beisatz: Die Ausübung des Mäßigungsrechts setzt nach § 25d KSchG voraus, dass der Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit erkennen konnte, dass der bzw die Mithaftende bloß als Interzedent einschreitet. (T3)<br/>Beisatz: Ob und unter welchen Umständen eine Interzession dem Gläubiger erkennbar wird oder er eine solche erkennen musste, entzieht sich einer generalisierenden Beurteilung durch den OberstenGerichtshof. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen bei Abschluss der konkreten Kredit- und Haftungsvereinbarungen und ist somit von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dieser Frage kommt daher regelmäßig -vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T4)

1 Ob 188/09tOGH17.11.2009

Auch

4 Ob 195/10wOGH18.01.2011

Auch

3 Ob 194/13wOGH29.10.2013

Auch; Beisatz: Das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten ist Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 25d KSchG. (T5)

10 Ob 24/15zOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

8 Ob 108/17sOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Diese Schutzbestimmung soll den Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen entlasten, sondern zielt im Wesentlichen auf extreme Einzelfälle ab. Anwendungsfälle sind etwa ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen. (T6)

3 Ob 214/18vOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20010315_OGH0002_0060OB00184_00B0000_001

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