OGH 1Ob2277/96a (RS0105601)

OGH1Ob2277/96a13.12.2018

Rechtssatz

Eine Behandlung eines Klagebegehrens als Antrag im Verfahren außer Streitsachen (statt der Zurückweisung der Klage) ist dann nicht möglich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher vor der Anrufung der Gemeinde das außerstreitige Verfahren vor Gericht unzulässig ist (vgl 5 Ob 1111/92 = EvBl 1993/122).

Normen

MRG §37 Abs1
MRG §39 Abs1

1 Ob 2277/96aOGH22.08.1996
6 Ob 55/07tOGH25.05.2007

Beisatz: Wenn aber bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Schlichtungsstelle befasst wurde, ist eine Umdeutung der Klage in einen Antrag auf Erlassung eines Sachbeschlusses gemäß § 37 MRG zulässig. (T1)

6 Ob 229/11mOGH16.11.2012
1 Ob 66/16mOGH28.04.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umdeutung der Klage in einen Antrag gemäß § 77 Abs 1 Oö. Jagdgesetz, wenn bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Kommission entschieden hat. (T2)

5 Ob 213/18mOGH13.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB02277_96A0000_002

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