OGH 7Ob42/76 (RS0107383)

OGH7Ob42/7614.8.2018

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung gegeben.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z4 D4

7 Ob 42/76OGH26.08.1976
6 Ob 802/77OGH16.02.1978
6 Ob 590/83OGH30.06.1983
6 Ob 670/86OGH04.12.1986
2 Ob 501/87OGH28.10.1987

Beisatz: Gewährung des Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung. (T1)

9 ObA 156/87OGH10.02.1988

Beisatz: Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren treffen hingegen beide Parteien gleichermaßen. (T2)

10 ObS 140/88OGH31.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass eine Partei weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als Partei vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor diesen Gerichten zu verhandeln. (T3)

10 ObS 272/88OGH25.10.1988

Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 75 Abs 2 ASGG könnte nur einen Verfahrensmangel darstellen. (T4) <br/>Veröff: SSV-NF 2/116

8 Ob 24/88OGH13.07.1989

Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Parteienvernehmung kann keine Nichtigkeit, sondern nur - je nach den Umständen des Einzelfalles - einen einfachen Verfahrensmangel bewirken. (T5)

10 ObS 12/92OGH11.02.1992

Auch

2 Ob 519/95OGH06.04.1995

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund wird dann hergestellt, wenn eine Partei durch eine gesetzwidrige Vorgangsweise gehindert wird, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wenn eine solche zwingend vorgeschrieben ist. (T6)

10 ObS 67/97vOGH18.03.1997

Auch; Beisatz: Wurde eine unvertretene Partei ordnungsgemäß geladen und teilte sie daraufhin dem Gericht mit, dass sie infolge Geldmangels zur Verhandlung nicht erscheinen werde, so ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht gegeben. (T7)

10 ObS 69/97pOGH18.03.1997

Auch; Beis wie T5

3 Ob 256/98pOGH16.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Wenn in § 477 ZPO von der Verhinderung an der Teilnahme an der Verhandlung die Rede ist, muss für den Bereich der EO dasselbe für eine vorgeschriebene Einvernehmung gelten, die nach Wahl des Exekutionsgerichtes mündlich oder schriftlich erfolgen kann. (T8)

8 Ob 20/98vOGH26.11.1998

Beis wie T2; Beisatz: Zumal das rechtliche Gehör im österreichischen Zivilprozess grundsätzlich vor der Entscheidung gewährt wird und danach nur dort eingeräumt ist, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet. (T9)

10 ObS 93/99wOGH01.06.1999

Ähnlich; Beis wie T4

3 Ob 28/99kOGH28.06.1999

Vgl auch; Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 72/108

10 ObS 251/99fOGH09.11.1999

Beis wie T1

1 Ob 264/01gOGH22.10.2001

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine mündliche Verhandlung ist im Obsorgeverfahren nicht (zwingend) vorgesehen. (T10)

3 Ob 72/01mOGH20.11.2001

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 302/01dOGH23.01.2002

Beis wie T3

10 ObS 17/02aOGH12.02.2002

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 60/02yOGH27.06.2002

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 174/02yOGH13.08.2002

Auch; Beis wie T10

10 ObS 392/02yOGH14.01.2003

Beis wie T1

10 ObS 100/03hOGH08.04.2003

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Partei war im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten, "verhandelte" somit durch diesen gewählten Vertreter und konnte durch diesen auch ihr Vorbringen uneingeschränkt erstatten. (T11)

3 Ob 264/02yOGH17.07.2003

Vgl auch; Beis wie T8

10 ObS 44/04zOGH27.04.2004

Beis wie T5

6 Ob 149/06iOGH31.08.2006

Auch; Beisatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO her, wenn dadurch der Partei die Möglichkeit, zu verhandeln, tatsächlich entzogen wurde. (T12)

5 Ob 226/06fOGH14.12.2006

Vgl; Beisatz: Eine das Gebot des rechtlichen Gehörs ausreichend erfüllende Ladung zu einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache liegt dann nicht vor, wenn die Ladung bloß zu einer auf die Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede eingeschränkten Verhandlung erfolgte. Die Partei muss dann nicht mit einem sofortigen Eingehen in die Sache und einer Verhandlung in der Sache bzw entsprechenden Säumnisfolgen rechnen. Ein nach § 396 Abs 2 ZPO gefälltes Versäumungsurteil ist daher aufgrund des ungesetzlichen Zustellvorganges mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet. (T13)

7 Ob 242/07zOGH12.12.2007
7 Ob 233/08bOGH10.12.2008

Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Versäumungsurteils bejaht bei Unterbleiben der Belehrung nach § 131 Abs 2 ZPO. (T14)<br/>Veröff: SZ 2008/178

9 ObA 77/13hOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T3

8 ObA 34/15fOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T5

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch

3 Ob 128/18xOGH14.08.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19760826_OGH0002_0070OB00042_7600000_001

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