OGH 6Ob149/06i

OGH6Ob149/06i31.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Elisabeth S*****, vertreten durch die Mutter Mag. Erika S*****, diese vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Univ. Prof. DI Dr. Michael S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 2006, GZ 15 R 173/06a-S81, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27. März 2006, GZ 8 P 71/05x-S65, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann (RIS-Justiz RS0007101).

Der Revisionsrekurswerber vermag auch keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes aufzuzeigen: Die Nichtaufnahme einzelner Beweisanträge begründet niemals Nichtigkeit, sondern allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 121). Nach § 13 AußStrG ist das Verfahren so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Damit sollen die bisher zu § 2 (insb Abs 2 Z 5) AußStrG 1854 entwickelten Grundsätze übernommen werden (Erläut RV AußStrG 2003, 224 BlgNR 22. GP 31). Daher besteht im Außerstreitverfahren - anders als im Streitverfahren - auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 138). Hinsichtlich des Umfanges der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (G. Kodek aaO; G. Kodek/G. Nowotny, Das neue Außerstreitgesetz und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257 [264]).

Die Zurückweisung eines Schriftsatzes stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO her, wenn dadurch der Partei die Möglichkeit, zu verhandeln, tatsächlich entzogen wurde (Pimmer in Fasching/Konecny2 § 477 ZPO Rz 52). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, hatte der Revisionsrekurswerber doch in der - nahezu vier Stunden währenden - Tagsatzung vom 28. 2. 2006 (ON S 60) jedenfalls ausreichend Gelegenheit, seinen Sach- und Rechtsstandpunkt darzulegen. In der - eingehend begründeten - Auffassung des Rekursgerichtes, dass das im zurückgewiesenen Schriftsatz ON S 64 enthaltene Vorbringen des Vaters inhaltlich ohnedies bereits in das Verfahren und insbesondere in das Gutachten des Sachverständigen Eingang gefunden hat, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, die Beschlüsse der Vorinstanzen seien auch dann aufzuheben, wenn sich eine rechtsirrig erfolgte Zurückweisung eines Schriftsatzes auf das Ergebnis des Verfahrens nicht auswirkte, steht weder mit dem Begriff des wesentlichen Verfahrensmangels und der im Außerstreitverfahren durch das dem Gericht insoweit zukommende Verfahrensermessen eingeschränkten Beweiserhebungspflicht noch mit der § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zugrundeliegenden Wertung im Einklang.

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