OGH 4Ob231/02b (RS0117034)

OGH4Ob231/02b28.3.2017

Rechtssatz

Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung und nicht bereits mit der Einantwortung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bleibt diese Verpflichtung aufrecht.

Normen

AußStrG §78 A
ABGB §810
ABGB §811

4 Ob 231/02bOGH05.11.2002

Veröff: SZ 2002/147

3 Ob 91/04kOGH26.05.2004

nur: Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bleibt diese Verpflichtung aufrecht. (T1)

2 Ob 39/03dOGH05.08.2004

Auch

2 Ob 153/11fOGH22.12.2011

Auch; nur: Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung. (T2); Beisatz: Rechtskraft seiner Enthebung. (T3)

4 Ob 236/13dOGH17.02.2014

Auch

2 Ob 147/16fOGH28.03.2017

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20021105_OGH0002_0040OB00231_02B0000_001

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