OGH 1Ob139/01z (RS0115448)

OGH1Ob139/01z30.5.2017

Rechtssatz

Ein im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommener (rechtskräftig bestätigter) Zahlungsplan rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die laut Zahlungsplan abzustattenden Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Schuldenregulierungsverfahren

 

Normen

ABGB §140 Bd
KO §5
KO §193
KO §196 Abs1

1 Ob 139/01zOGH26.06.2001
7 Ob 299/01yOGH11.02.2002

Auch

3 Ob 201/02hOGH30.08.2002
7 Ob 176/02mOGH18.12.2002

Vgl auch

1 Ob 86/04kOGH17.05.2004

Vgl aber; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändert sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2004/77

1 Ob 176/04wOGH12.10.2004

Vgl aber; Beis wie T1

7 Ob 279/05pOGH21.12.2005

Vgl aber; Beis wie T1

7 Ob 289/05hOGH15.02.2006

Vgl aber; Beis wie T1

7 Ob 298/05gOGH08.03.2006

Vgl aber; Beis wie T1

6 Ob 52/06zOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T2)

7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

Vgl aber; Beis wie T1

10 Ob 59/06hOGH14.11.2006

Vgl; Beisatz: Ausführliche Darstellung der bisherigen Judikatur und Bezugnahme auf Literaturmeinungen zur Frage der Anrechenbarkeit von Zahlungsplanraten auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T3)

6 Ob 282/06yOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Sind die Zahlungsplanraten auf abzugsfähige Schulden zurückzuführen, bestehen gegen eine entsprechende Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Konkursaufhebung keine Bedenken. (T4)

1 Ob 252/06zOGH19.12.2006

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nach Annahme des Zahlungsplans eines unterhaltspflichtigen Schuldners und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens ist die Differenzberechnung der Existenzminima nach § 291b Abs 2 und § 291a EO für die Unterhaltsbemessung nicht mehr von Bedeutung; von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind allerdings die Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsplan (so schon 6 Ob 52/06z; 1 Ob 186/05t). (T5)<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung ist gefestigt. Verpflichtete sich ein Geldunterhaltsschuldner in einem bestätigten Zahlungsplan zu mehr als „allgemeine Gläubiger" bei ihm im Weg der Exekution oder des Abschöpfungsverfahrens hätten einbringlich machen können, so dürfen der Ernst und die Redlichkeit eines solchen Schuldners, sich im Interesse einer rascheren Entschuldung selbst mit etwas weniger als dem allgemeinen Existenzminimum zu begnügen, im Verfahren zur Unterhaltsbemessung nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, liegt doch eine raschere Wiederherstellung der vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines solchen Schuldners grundsätzlich auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten. (T6)

8 Ob 148/06gOGH15.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Eingehen auf die bereits vom 6. Senat (6 Ob 282/06y) zutreffend als beachtenswert bezeichneten Bedenken in der Literatur und der zweitinstanzlichen Rechtsprechung gegen die „Differenzmethode" und gegen die generelle Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten (Abschöpfungsraten) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig davon, ob nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähige Schulden betroffen sind in casu nicht erforderlich (mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung). (T7)

9 Ob 74/07hOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/15

10 Ob 60/09kOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T9)<br/>Beis wie T8

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Auch; Beis gegenteilig wie T1; Beis wie T9<br/>Veröff: SZ 2010/48

4 Ob 139/15tOGH20.01.2016

Aber; Beisatz: Vor Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht eingegangene Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines Sanierungsplans sind bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen. (T10)<br/>Beisatz: Zur Höhe der Abzugspost ist auf die Wertungen des Gehaltsexekutionsrechts, insbesondere § 291b Abs 2 und 3 EO Bedacht zu nehmen, der dem Unterhaltsschuldner eine besondere unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit unterstellt, die durch andere Zahlungspflichten von vornherein nicht beeinträchtigt werden kann. Bemessungsgrundlage ist daher in der Regel zumindest das allgemeine Existenzminimum des Schuldners. (T11)<br/>Beisatz: Behauptet der Unterhaltsschuldner ausnahmsweise eine niedrigere Bemessungsgrundlage, muss er nachweisen, dass (a) eine den Wertungen des Vollstreckungsrechts entsprechende Gestaltung der monatlichen Rückzahlungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht möglich war und (b) eine durch die konkrete Vorgangsweise bewirkte Entschuldung dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Unterhaltsberechtigten vorteilhafter ist als deren Unterbleiben. Darüber hinaus wäre (c) auch eine Prüfung des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten erforderlich, weil er dieses im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen angreifen müsste. (T12); Veröff: SZ 2016/4

4 Ob 4/17tOGH30.05.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00139_01Z0000_001

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