OGH 9ObA215/89 (RS0050838)

OGH9ObA215/8928.2.2017

Rechtssatz

Eine "dynamische" Verweisung in einem KollV auf Beförderungsrichtlinien für die Beamten eines Bundeslandes ist unzulässig. Die "dynamische" Verweisung kann mangels Kundmachung der Beförderungsrichtlinien auch nicht in eine "statische" Verweisung umgedeutet werden.

Normen

ArbVG §2
KollV für die Angestellten der Landeshypothekenbanken §8 Abs2

9 ObA 215/89OGH30.08.1989
9 ObA 601/93OGH14.04.1993

Auch; nur: Eine "dynamische" Verweisung in einem KollV auf Beförderungsrichtlinien für die Beamten eines Bundeslandes ist unzulässig. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/48 = JBl 1993,801 = SozArb 1994 H2,20

8 ObA 164/97vOGH07.08.1997

Vgl; nur: Eine "dynamische" Verweisung in einem KollV ist unzulässig. (T2)<br/>Beisatz: Bei privatrechtlichen Vereinbarungen ist eine dynamische Verweisung zulässig. (T3)

9 ObA 154/98gOGH19.08.1998

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in den "Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an Führungskräfte" enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über Berufsunfähigkeit (im Sinn § 273 Abs 1 ASVG) in der Angestelltenversicherung ist zulässig. (T4)

9 ObA 108/01zOGH05.09.2001

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Art VI Pkt 2 KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter vom 30.1.1996 samt Nachträge. Verweisung auf das jeweilige Pensionsanfallsalter der gesetzlichen Pensionsversicherung zulässig. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/144

9 ObA 261/02aOGH19.03.2003

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Bei privatrechtlichen Vereinbarungen ist eine dynamische Verweisung auf die Betriebsvereinbarung (in der jeweils geltenden Fassung) selbst dann zulässig, wenn die Betriebsvereinbarung als solche unzulässig ist. (T6)

9 ObA 121/04sOGH31.08.2005

Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Individualrechtliche Änderungsvorbehalte - beschränkt durch den Rahmen „billigen Ermessens" - und auch die Verweisung auf andere Rechtsquellen, insbesondere Dienstordnungen, sind zulässig. (T7)

8 ObA 64/08gOGH14.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Fall einer dynamischen Verweisung. (T8)

9 ObA 128/12gOGH29.01.2013

nur T2

9 ObA 157/13yOGH29.10.2014

Auch

9 ObA 151/16wOGH28.02.2017

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19890430_OGH0002_009OBA00215_8900000_001

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