OGH 5Ob560/84 (RS0011434)

OGH5Ob560/8429.8.2017

Rechtssatz

Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten andererseits abzuleiten. Aus der Sachhaftung folgt die Haftung des Pfandgebers für rechtswidrig vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Verschlechterung der Pfandsache. Unter dem Verschulden des Pfandgebers ist jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung - auch durch Unterlassung - zu verstehen.

Normen

ABGB §458

5 Ob 560/84OGH03.07.1984

Veröff: SZ 57/126 = EvBl 1985/49 S 238 = JBl 1985,490 = s. Braumann RdW 1987,321

3 Ob 610/86OGH19.11.1986

nur: Unter dem Verschulden des Pfandgebers ist jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung - auch durch Unterlassung - zu verstehen. (T1)<br/>Veröff: SZ 59/206 = JBl 1987,654 = BA 1987,415 (Rummel)

2 Ob 616/88OGH10.05.1989

Veröff: EvBl 1990,135

3 Ob 532/93OGH15.09.1993

nur T1

6 Ob 136/98pOGH27.05.1998
8 Ob 254/99gOGH24.02.2000

nur T1; Beisatz: Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts durch einen Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Bewirtschaftung der Pfandsache durch den Eigentümer wird etwa erst durch die eine Verwertung erschwerende Vermietung eines bei Pfandbestellung nicht vermieteten und üblicherweise auch nicht zur Vermietung bestimmten Pfandobjektes und/oder durch eine Vermietung zu für den Mieter unüblich günstigen Konditionen bewirkt. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/40

9 Ob 189/00kOGH22.11.2000

Auch; nur: Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten andererseits abzuleiten. Aus der Sachhaftung folgt die Haftung des Pfandgebers für rechtswidrig vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Verschlechterung der Pfandsache. (T3) <br/>Beis wie T2

1 Ob 62/01aOGH24.04.2001

nur: Unter dem Verschulden des Pfandgebers ist jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung zu verstehen. (T4) <br/>Beisatz: Ein Verschulden ist bei gewolltem Zusammenwirken des Pfandschuldners mit dem Dritten anzunehmen, ferner aber auch dann, wenn dem Dritten die Pfandbelastungen und insbesondere das mit dem Pfandgläubiger vereinbarte Verbot der Inbestandgabe ohne dessen ausdrückliche Zustimmung bekannt war, der Bestandvertrag vom Pfandschuldner geschlossen wurde, "um zu retten, was noch zu retten ist" und der Dritte dies hätte bedenken müssen, wenigstens eine der Parteien diesen Schaden beabsichtigte oder in Kauf nahm und derartiges für die andere Partei zumindest erkennbar war. (T5)

9 Ob 103/03tOGH08.10.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist daher das Pfandobjekt bereits im Zeitpunkt der Verpfändung vermietet gewesen, bewirkt eine Neuvermietung zu üblichen Konditionen keine Pfandverschlechterung. (T6)

6 Ob 128/04yOGH21.10.2004

Vgl; Beisatz: Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts kann auch bei Neuvermietung eines bereits früher vermieteten oder erkennbar zur Vermietung bestimmten Pfandobjekts vorliegen, wenn der Mietvertrag unübliche, insbesondere für den Mieter besonders günstige Konditionen enthält. (T7)

3 Ob 66/06mOGH27.06.2006

Auch; nur: Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten andererseits abzuleiten. (T8)<br/>Beisatz: Der Pfandgeber darf nicht durch Abschluss eines Mietvertrags - insbesondere zu unüblich günstigen Bedingungen - die Pfandsache verschlechtern. (T9)<br/>Beisatz: Ein Verschulden des Dritten (des Mieters) ist nicht nur bei gewolltem Zusammenwirken, sondern schon dann zu bejahen, wenn ihm die Pfandbelastung und der durch den Abschluss eines Mietvertrags eintretende Schaden des Gläubigers zumindest erkennbar war. (T10)

7 Ob 186/12xOGH28.11.2012

Vgl auch

7 Ob 176/13bOGH11.12.2013

nur T8

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017

nur T8

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0050OB00560_8400000_007

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