Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht:
Ein Wettbewerbsverhältnis liegt auch dann vor, wenn die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen; es genügt, daß die Kreise einander schneiden (SZ 10/349; ÖBl 1957, 25), die Geschäftsbetriebe der Streitteile also auch nur teilweise übereinstimmen (SZ 43/195 = ÖBl 1971, 43-Druckmaschinen; ÖBl 1991, 221-Nachschlüssel).
Beide Parteien handeln mit Orientteppichen; die Feststellung des Ersturteils, der Kläger führe weiterhin Reparaturarbeiten durch, legte das Berufungsgericht mangels konkreter Ausführungen der Beklagten, die sich nur mit den Teppichwascharbeiten des Klägers auseinandergesetzt hat, seiner Entscheidung ungerügt zugrunde (S. 106). Nach den eigenen Berufungsausführungen der Beklagten sei es "Tatsache..., daß sich die gewerbliche Tätigkeit der klagenden Partei auf die Annahme von Teppichen zur Reinigung beschränkt" (S. 82).
Bei dieser Sachlage stehen die Streitteile in Wettbewerb zueinander; ihre Leistungen sind zumindest gleichartig (§ 14 UWG) in dem Sinn, daß sie einander im Absatz behindern können (ÖBl 1992, 256-Product Placement mwN).
Eine die Beklagte über Gebühr herausstreichende, unrichtige Werbeaussage ist daher geeignet, den Entschluß von Verbrauchern zugunsten der Beklagten zu beeinflussen, also Teppiche eher bei der Beklagten als beim Kläger zu kaufen, reparieren zu lassen oder zur Reinigung (wenn auch allenfalls durch Subunternehmer) zu übergeben.
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