OGH 7Ob131/06z (RS0121730)

OGH7Ob131/06z23.11.2016

Rechtssatz

§ 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie § 6 Abs 3 KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben sein, um eine Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Der bloße Hinweis auf irgendeinen, der Höhe nach nicht weiter bestimmten Rückkaufswert kann daher dem in § 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 normierten Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung des Rückkaufswerts (nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach) mit dem Versicherungsnehmer nicht genügen.

Normen

VersVG §173 Abs3
VersVG §176 Abs4

7 Ob 131/06zOGH17.01.2007

Veröff: SZ 2007/2

7 Ob 140/06yOGH17.01.2007
7 Ob 173/06aOGH17.01.2007
7 Ob 23/07vOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen. (T1)

7 Ob 233/06zOGH09.05.2007

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/68

7 Ob 4/07zOGH30.05.2007

Auch; Beis wie T1

7 Ob 82/07wOGH20.06.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusammenfassende Darstellung der bisher ergangenen Judikate zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern. (T2)

7 Ob 151/07tOGH17.10.2007

Auch; Beisatz: Da feststeht, dass die Tabelle keine Angaben zur Höhe des Stornoabschlags enthält, kommt es darauf, ob und wann allenfalls die Rückkaufswerttabellen den Versicherungsnehmern zukamen, nicht mehr an. (T3)

7 Ob 6/07vOGH28.11.2007

Beis wie T1; Beis wie T3

7 Ob 263/07pOGH23.01.2008

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klauseln in fondgebundenen und kapitalbildenden Lebensversicherungen. (T4)

7 Ob 16/08sOGH12.03.2008

Auch

1 Ob 192/16sOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können. (T5)<br/>Beisatz: Hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_005

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