OGH 16Ok21/03 (RS0118601)

OGH16Ok21/0312.10.2016

Rechtssatz

Zur fehlenden Parteistellung Dritter im Zusammenschlussverfahren:

Mitbewerber haben in der Phase vor der allfälligen Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 42a KartG idF der Novelle 1999 nur ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht dahin, dass sie eine schriftliche Äußerung abgeben können; sie haben aber kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Im nur auf Antrag einer Amtspartei einleitbaren Prüfungsverfahren (§ 42b KartG) kommt Dritten keine Parteistellung zu.

Normen

KartG 1988 §42a
KartG 1988 §42b

16 Ok 21/03OGH15.12.2003

Veröff: SZ 2003/164

16 Ok 9/16hOGH12.10.2016

Auch; Beisatz: Im kartellrechtlichen Fusionskontrollverfahren ist auch das Zielunternehmen Partei des Verfahrens. (T1)<br/>Beisatz: Die nunmehr in § 11 Abs 3 KartG ausdrücklich vorgesehenen Äußerungsrechte und der damit verbundene, klarstellende Hinweis auf den Ausschluss der Parteistellung knüpfen daran an, dass rechtliche oder auch nur wirtschaftliche Interessen „berührt“ werden. Demgegenüber verlangt der materielle Parteibegriff eine unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung. Insoweit schließt § 11 Abs 3 KartG die Parteistellung der Zielgesellschaft daher nicht aus, weil § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG weitergehende Voraussetzungen enthält. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20031215_OGH0002_0160OK00021_0300000_001

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