OGH 16Ok21/03 (16Ok22/03)

OGH16Ok21/03 (16Ok22/03)15.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras und die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Thomas Lachs in der Kartellrechtssache der Anmelder 1. Österreichischen Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 2. Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, in Wien wegen Anmeldung eines Zusammenschlusses, über die Rekurse der Einschreiterin V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 14. August 2003, GZ 24 Kt 96, 135, 137/03-87, womit der Zusammenschluss nicht untersagt wurde, und vom 12. September 2003, GZ 24 Kt 96, 135, 137/03-101, über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss vom 14. August 2003, mit dem der Zusammenschluss nicht untersagt wurde, wird zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss vom 12. 9. 2003, mit dem der Antrag der Einschreiterin, ihr eine Parteistellung zuzuerkennen und den Beschluss vom 14. August 2003 zuzustellen, abgewiesen wurde, wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die beiden Anmelderinnen meldeten mit Eingabe vom 14. 3. 2003 den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Erstantragstellerin an einem Busunternehmen der Zweitantragstellerin an. Davor hatte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. 3. 2003 zu 16 Ok 20/02 bestätigt, dass auch dieser Zusammenschluss der Zusammenschlusskontrolle nach dem KartG unterliegt. Die Anmeldung wurde dann kundgemacht und jedem Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, eine Äußerung binnen 14 Tagen freigestellt. Verschiedene Unternehmen haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, nicht jedoch die nunmehrige Einschreiterin. Die von der Anmeldung verständigten Amtsparteien haben Prüfungsanträge gestellt.

Es wurde ein umfangreiches Verfahren unter anderem durch Einholung und Ergänzung eines Sachverständigengutachtens geführt. Mit seinem Beschluss vom 14. 8. 2003 (ON 87) hat das Erstgericht im wesentlichen aufgrund des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ausgesprochen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird. Dieser Beschluss wurde noch am gleichen Tag den Amtsparteien und den Anmeldern zugestellt.

Mit dem am 12. September beim Erstgericht eingelangten Rekurs der Einschreiterin gegen diesen Beschluss hat diese auch den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des Beschlusses vom 14. August 2003 verbunden.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom gleichen Tag (ON 101) abgewiesen.

Gegen beide Beschlüsse hat die Einschreiterin Rekurse erhoben. Dabei beantragt sie in ihrem Rekurs gegen den Beschluss, mit dem der Zusammenschluss nicht untersagt wurde, diesen Zusammenschluss kartellgerichtlich zu untersagen. Mit ihrem Rekurs gegen den zweiten Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung begehrt sie, ihr die Parteistellung zuzuerkennen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Anmelder haben Gegenäußerungen erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der erste Rekurs ist unzulässig, jener gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung ist nicht berechtigt. Entscheidend für die Beurteilung beider Rechtsmittel ist die Frage, inwieweit die Einschreiterin als Partei dieses Verfahrens anzusehen ist und inwieweit ihr die Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln zukommt.

Die Einschreiterin stützt sich zum Nachweis ihrer Parteistellung im wesentlichen darauf, dass sie in Entsprechung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G 1999) gegründet worden sei. Der Gegenstand ihrer Tätigkeit liege in der Optimierung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs. Durch den Zusammenschluss werde sie in der Verfolgung dieses Ziels behindert. Der Zusammenschluss schaffe eine Monopolsituation, die eine Verteuerung des öffentlichen Verkehrs von 25-33 % nach sich ziehen und zur Abwanderung in den Individualverkehr führen werde.

Auch räume § 8a iVm § 42a KartG Verbänden, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen sei, eine Parteistellung ein. Auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete, dass jeder in seinen Rechten Betroffene zu hören sei. Inhaltlich wendet sich die Rekurswerberin vor allem dagegen, dass auch der motorisierte Individualverkehr bei der Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung miteinbezogen worden sei.

Schon die Argumente der Einschreiterin zum Nachweis ihrer Parteistellung vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Allgemein ordnet § 43 KartG an, dass in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Wesentlich ist es nun schon einleitend festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein bestimmtes Verfahren im Zusammenhang mit der Zusammenschlusskontrolle handelt, und zwar um ein über Antrag der Amtsparteien eingeleitetes Prüfungsverfahren nach § 42b KartG. Für das Zusammenschlussverfahren bestimmt § 42a Abs 3 und 3a KartG einleitend folgendes:

"3) Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.

(3a) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs 3 gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung."

In § 42a Abs 3a letzter Satz KartG bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass in der Phase vor der allfälligen Einleitung eines Prüfungsverfahrens selbst jenen Unternehmen, die wirtschaftlich berührt werden, nur das Recht einer einmaligen Stellungnahme zusteht, sie aber sonst nicht als Parteien eines allfälligen weiteren Verfahrens anzusehen sind. Der Gesetzgeber hat bewusst den Mitbewerbern im Zusammenschlussverfahren nach § 42a KartG idF der Nov 1999 nur ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht dahin eingeräumt, dass sie eine schriftliche Äußerung abgeben können, aber kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung haben (vgl OGH 1. 7. 2002 16 Ok 2 /02 mwN zur mangelnden Parteistellung RV 1773 BlgNR 20. GP, 13; ferner etwa Wessely, Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle, 7). Durch die Äußerung der Mitbewerber sollen dem Kartellgericht nur zusätzliche Informationen zukommen (vgl OGH 1. 7. 2002 16 Ok 2/02 mwN; RV 1775 BlgNR 20. GP, 13).

Es zeigt sich dies auch klar aus der im folgenden in § 42b KartG festgelegten Struktur der Anmeldungskontrolle. Danach können nur die Amtsparteien, also die Bundeswettbewerbsbehörde und der Kartellanwalt, vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten, keinen Prüfungsantrag stellen oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückziehen, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Es kann also ein Prüfungsverfahren überhaupt nur auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet werden. Insgesamt ergibt sich daraus aber eindeutig, dass Dritten in einem Prüfungsverfahren keine Parteistellung zukommt.

Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl schon RIS-Justiz RS0107595 mwN, ausführlich = SZ 70/125). Liegt doch der wesentliche Zweck der Zusammenschlussverfahren - wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in dem oben genannten Verfahren über die Anmeldungspflicht des vorliegenden Zusammenschlusses ausgeführt hat - darin, "präventiv" das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung einer Marktstruktur, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht, zu fördern (vgl zuletzt OGH 16 Ok 20/02 mwN = 1.7.2002 16 Ok 2/02 mwN; OGH 21.12.2001 16 Ok 8/01; Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO, 111; ähnlich zur europäischen Fusionskontrolle Stockenhuber Europäisches Kartellrecht, 147; Koppensteiner Österreichisches Wettbewerbsrecht3, 249 f; Wessely, Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle, 2 uva); hingegen geht es nicht um die Wahrung der Interessen einzelner anderer Unternehmer. Soweit deren Interessen etwa durch marktmissbräuchliches Verhalten beeinträchtigt sind, können sie dies ohnehin in einem entsprechenden Verfahren nach § 35 KartG geltend machen (vgl OGH 1. 7. 2002 16 Ok 2/02; vgl im Übrigen auch die Antragsmöglichkeit nach der Durchführung gemäß § 42b Abs 7 KartG bzw die außerhalb des Prüfungsverfahrens bestehende nach § 42a Abs 5 KartG).

Da der Einschreiterin also in dem vorliegenden Verfahren zur Prüfung des Zusammenschlusses keine Parteistellung zukommt, war ihr Rekurs gegen den Beschluss, mit dem der Zusammenschluss nicht untersagt wurde, zurückzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang auch OGH 17. 11. 2003 16 Ok 17/03), sowie jenem Rekurs, mit dem sie den Beschluss des Erstgerichtes bekämpft, mit dem dieses ihren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen hat, nicht Folge zu geben.

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