OGH 5Ob296/02v (RS0117878)

OGH5Ob296/02v20.4.2016

Rechtssatz

Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur dann zu, wenn es gesondert vereinbart wurde.

Normen

MRG §25

5 Ob 296/02vOGH08.04.2003
5 Ob 129/09wOGH10.11.2009

Beisatz: Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Vereinbarung vorliegen muss, nach welcher für bestimmte, demnach nicht als (bloßes) Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände - neben dem Hauptmietzins - ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. (T1)

5 Ob 235/11mOGH20.03.2012

Vgl auch

5 Ob 122/14yOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T1

5 Ob 213/15gOGH20.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20030408_OGH0002_0050OB00296_02V0000_003

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