16 Ok 20/02 | OGH | 10.03.2003 |
16 Ok 21/03 | OGH | 15.12.2003 |
Auch; Veröff: SZ 2003/164 |
16 Ok 16/04 | OGH | 30.05.2005 |
Auch; nur: Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb. (T1) |
16 Ok 49/05 | OGH | 27.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben. Danach ist auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen. Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T2) |
16 Ok 11/13 | OGH | 27.01.2014 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. (T3); Veröff: SZ 2014/5 |
16 Ok 5/16w | OGH | 07.07.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T3 |
16 Ok 9/16h | OGH | 12.10.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. (T4)<br/>Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 6/97. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_001
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