OGH 16Ok20/02 (RS0117535)

OGH16Ok20/0212.10.2016

Rechtssatz

Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer. Inwieweit selbständige Unternehmen nun tatsächlich miteinander konkurrieren oder sich durch Absprachen verbinden, ist eine Frage der Kartellaufsicht (vgl 16 Ok 15/98 und 16 Ok 9/02).

Zusammenschluss Bahn/Post

 

Normen

KartG 1988 §9 ff
KartG 1988 §41 ff

16 Ok 20/02OGH10.03.2003
16 Ok 21/03OGH15.12.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/164

16 Ok 16/04OGH30.05.2005

Auch; nur: Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb. (T1)

16 Ok 49/05OGH27.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben. Danach ist auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen. Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T2)

16 Ok 11/13OGH27.01.2014

Auch; Beis wie T2 nur: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. (T3); Veröff: SZ 2014/5

16 Ok 5/16wOGH07.07.2016

Auch; Beis ähnlich wie T3

16 Ok 9/16hOGH12.10.2016

Vgl auch; Beisatz: Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. (T4)<br/>Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 6/97. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte