Normen
2 Ob 271/00t | OGH | 28.06.2001 |
2 Ob 100/01x | OGH | 29.11.2001 |
Auch; Veröff: SZ 74/189 |
5 Ob 112/04p | OGH | 21.12.2004 |
nur: Im zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete § 6 die Anwendung des § 1494 ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, aufgehoben, in welchem keine dem § 6 EntmündigungsO entsprechende Bestimmung enthalten ist. Um den Schutzzweck des § 1494 ABGB zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dann weiterhin (im Sinne des Wortlautes des § 273 Abs 1 ABGB) auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden, wenn die psychische Kranheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. (T1)<br/>Beisatz: Einer generell die Anwendbarkeit des §1494 ABGB auf pathologische Glücksspieler ablehnenden Haltung ist nicht zu folgen. Es ist vielmehr zu klären, welcher Art die beschriebene Krankheit ist und ob sie geeignet ist, die Geschäftsfähigkeit Betroffener nicht nur während des Spieles zu beeinträchtigen. (T2) |
1 Ob 53/07m | OGH | 26.06.2007 |
Auch; Beisatz: Die Regelung des § 1494 ABGB findet auch auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen, für die nach §273 ABGB ein Sachwalter zu bestellen wäre, Anwendung. (T3) |
1 Ob 258/15w | OGH | 28.01.2016 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier behauptete Dissoziation (Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein) kein Hemmungsgrund iSd § 1494 ABGB. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20010628_OGH0002_0020OB00271_00T0000_001
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