OGH 15Os139/00 (RS0114843)

OGH15Os139/0026.1.2016

Rechtssatz

Für die Erfüllung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG fordert das Gesetz, dass der Täter zwar in der Absicht handelt (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (das ist die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unerheblich ist dabei jedoch, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Vornahme der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen.

Normen

SMG §28 Abs3 Fall1 A
SMG §28a Abs1
SMG §28a Abs2 Z1
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §345 Abs1 Z12

15 Os 139/00OGH21.03.2001
15 Os 158/01OGH13.12.2001

Vgl auch

14 Os 166/01OGH29.01.2002

Auch

11 Os 145/02OGH10.12.2002
13 Os 10/03OGH12.03.2003

Auch

13 Os 102/03OGH03.09.2003
14 Os 106/03OGH09.09.2003
11 Os 104/03OGH09.09.2003

Vgl auch

13 Os 83/04OGH25.08.2004
13 Os 123/04OGH03.11.2004

Auch; nur: Für die Erfüllung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG fordert das Gesetz, dass der Täter in der Absicht handelt (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (das ist die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T1)

12 Os 88/04OGH16.12.2004

nur: Für die Erfüllung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG fordert das Gesetz, dass der Täter zwar in der Absicht handelt (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (das ist die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unerheblich ist dabei jedoch, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen in Verkehr gesetzt werden sollen. (T2)

11 Os 133/04OGH11.01.2005

nur: Unerheblich ist dabei jedoch, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Vornahme der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. (T3)

11 Os 105/05hOGH18.10.2005

Vgl auch

11 Os 120/05iOGH31.01.2006

Vgl auch

14 Os 26/06iOGH04.04.2006

Auch; nur T2

13 Os 44/07fOGH20.06.2007

Auch; nur T1

12 Os 118/07fOGH18.10.2007

Auch

12 Os 156/07vOGH13.03.2008

Auch

12 Os 48/08pOGH15.05.2008

Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T4)

11 Os 117/08bOGH16.09.2008

Vgl; Beisatz: Verfolgt der Täter die Absicht, das durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt nach § 28a Abs 1 SMG in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnens übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er - lege non distinguente - bei auf eine fortlaufende Einnahme gerichteter Tendenz (§ 70 StGB) gleichermaßen gewerbsmäßig nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG wie bei derart begangenen qualifizierten Einzeltaten. Voraussetzung in subjektiver Hinsicht ist die Absicht des Angeklagten auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch das wiederholte Überlassen von (allenfalls sukzessive zu erreichenden) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen. (T5)

12 Os 73/08iOGH19.06.2008

Vgl; Beis wie T4

11 Os 116/11kOGH17.11.2011

Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS0127300. (T6)

15 Os 122/12yOGH21.11.2012

Auch; Beis wie T5

12 Os 10/14hOGH06.03.2014

Auch; Beisatz: § 28a Abs 2 Z 1 SMG setzt die ‑ auch eine zeitliche Komponente umfassende Absicht voraus, sich durch das wiederholte Überlassen von die Grenzmenge (jeweils) übersteigenden Suchtgiftquanten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T7)

15 Os 7/14iOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T5

14 Os 7/15hOGH03.03.2015

Vgl; nur T2; Beis wie T5

15 Os 55/15zOGH10.06.2015

Auch

14 Os 113/15xOGH26.01.2016

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20010321_OGH0002_0150OS00139_0000000_008

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