OGH 3Ob525/82; 1Ob688/83; 6Ob607/90; 7Ob524/93; 1Ob533/94; 6Ob2132/96i; 1Ob80/11p; 6Ob22/14z; 1Ob191/16v (RS0021651)

OGH3Ob525/82; 1Ob688/83; 6Ob607/90; 7Ob524/93; 1Ob533/94; 6Ob2132/96i; 1Ob80/11p; 6Ob22/14z; 1Ob191/16v23.11.2016

Rechtssatz

Ein Reisebüro ist Veranstalter, wenn es das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung (Erbringung der Leistung durch einen sogenannten Leistungsträger) zusagt und die so angebotene Reise zum Kaufe (zur Buchung) anbietet. Ein Reisebüro ist Vermittler, wenn es sich lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihre Leistung nicht in seinem Namen (nämlich als sogenannte Fremdleistungen) erbringen. Wenn Reisebüros ihren Kunden gegenüber hier nicht klar genug auftreten, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, ob ein Reisebüro als Veranstalter oder nur als Vermittler auftritt. Ein Reisebüro, das zum Beispiel als X - Reisen firmiert, das selbst Prospekte und Kataloge herausgibt oder den Namen des Veranstalters verschweigt, ist als Veranstalter zu behandeln (mit Ausführungen zu den Begriffen "Agentur", "Buchungsstelle", etc).

Normen

ABGB §1165 C
HGB §93
HGB §346 F
HGB §383

3 Ob 525/82OGH12.05.1982

Veröff: SZ 55/71

1 Ob 688/83OGH22.02.1984

Vgl; Veröff: SZ 57/37 = EvBl 1984/111 S 435 = RdW 1984,275 = JBl 1986,49 (dazu Wilhelm, JBl 1986,10)

6 Ob 607/90OGH31.05.1990

Vgl

7 Ob 524/93OGH02.06.1993

nur: Ein Reisebüro ist Veranstalter, wenn es das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung (Erbringung der Leistung durch einen sogenannten Leistungsträger) zusagt und die so angebotene Reise zum Kaufe (zur Buchung) anbietet. (T1)<br/>Beisatz: Unterlässt der die Reise bloß Vermittelnde die Offenlegung dieser Stellung, so übernimmt er dem Kunden gegenüber bei Buchung einer Reiseveranstaltung die Rolle eines Reiseveranstalters und damit die Haftung als Veranstalter. (T2) <br/>Veröff: SZ 66/69

1 Ob 533/94OGH11.03.1994

nur: Ein Reisebüro, das zum Beispiel als X - Reisen firmiert, das selbst Prospekte und Kataloge herausgibt oder den Namen des Veranstalters verschweigt, ist als Veranstalter zu behandeln. (T3)

6 Ob 2132/96iOGH14.08.1996

Auch; Beisatz: Ob ein Reisebüro einem Kunden gegenüber als Reiseveranstalter oder Vermittler aufgetreten ist, richtet sich danach, wie ein redlicher Kunde sein Auftreten dem Anschein nach bei Vertragsabschluss verstehen konnte. (T4)

1 Ob 80/11pOGH24.05.2011

nur: Ein Reisebüro ist Veranstalter, wenn es das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung (Erbringung der Leistung durch einen sogenannten Leistungsträger) zusagt und die so angebotene Reise zum Kaufe (zur Buchung) anbietet. Ein Reisebüro ist Vermittler, wenn es sich lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihre Leistung nicht in seinem Namen (nämlich als sogenannte Fremdleistungen) erbringen. Wenn Reisebüros ihren Kunden gegenüber hier nicht klar genug auftreten, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, ob ein Reisebüro als Veranstalter oder nur als Vermittler auftritt. (T5)<br/>Beis wie T2; Beis wie T4

6 Ob 22/14zOGH29.01.2015

Auch; nur T1; Beis wie T2; nur T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für eine am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung. (T6)

1 Ob 191/16vOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19820512_OGH0002_0030OB00525_8200000_001

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