Zwei Freunde beabsichtigten eine Jagdreise in die Mongolei. Sie wandten sich an ein einschlägiges Reisebüro, das ihnen die Preisliste des mongolischen Veranstalters vorlegte, nach Terminrücksprache mit diesem die Buchung bestätigte und den Reisepreis entgegennahm. Aus Versehen war den Reisenden aber die vorjährige Preisliste ausgefolgt und noch der „alte Preis“ verrechnet worden. In der Mongolei angekommen wurden die Jäger von der Forderung des Veranstalters nach Aufzahlung auf den „neuen Preis“, wie er sich aus der aktuellen Preisliste ergab, überrascht. Sie zahlten nolens volens und klagten, heimgekehrt, das Reisebüro auf Ersatz des Differenzbetrages. Der OGH gab statt; wie sehr ihm dieses Ergebnis am Herzen lag, zeigt der Versuch mehrfacher Anspruchsbegründung. Dabei berührt der OGH ein sehr interessantes Problem, ohne es allerdings in seiner vollen Dimension zu erfassen. So ist der E nur im Ergebnis zu folgen.