ABGB §§ 1002, 1012
Bedient sich ein Reiseveranstalter der Dienste eines Reisebüros, ist dieses als dessen Erfüllungsgehilfe tätig; das Reisebüro (Reisevermittler) ist bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht Bote des Reisenden sondern Gehilfe des Reiseveranstalters.