OGH 3Ob195/73 (RS0001674)

OGH3Ob195/7318.10.2016

Rechtssatz

Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage (Heller-Berger-Stix S 405 f mit ausführlichen Hinweis auf das weitere Schrifttum und die Rechtsprechung; siehe weiters EvBl 1969/380; EvBl 1970/135 ua).

Normen

EO §35 E
EO §35 K

3 Ob 195/73OGH20.11.1973
3 Ob 157/74OGH22.10.1974
3 Ob 3/76OGH18.05.1976
3 Ob 277/75OGH14.05.1976

Verstärkter Senat;<br/>Veröff: SZ 49/68 = EvBl 1976/226 S 468

3 Ob 70/77OGH12.07.1977

nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an. (T1)

3 Ob 22/78OGH07.03.1978
3 Ob 96/78OGH11.07.1978

nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T2)

3 Ob 174/78OGH13.12.1978
3 Ob 85/79OGH04.06.1980
3 Ob 57/80OGH03.12.1980

Veröff: JBl 1983,91 (Zustimmung Pfersmann)

3 Ob 2/80OGH21.01.1981

nur T2

3 Ob 127/81OGH20.01.1982

Auch; nur T2

3 Ob 141/81OGH28.04.1982

nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution. (T3)<br/>Veröff: JBl 1984,611

3 Ob 176/82OGH15.12.1982

nur T1

3 Ob 196/82OGH16.02.1983

nur T2

3 Ob 52/83OGH11.05.1983

nur T2

3 Ob 1012/85OGH10.04.1985

Auch; nur T1

3 Ob 1034/85OGH12.02.1986

Auch; nur T1

6 Ob 505/86OGH30.01.1986

Auch; nur T1

3 Ob 40/86OGH30.04.1986

nur T1

3 Ob 13/87OGH13.05.1987

nur T3; SZ 60/88

3 Ob 97/87OGH11.11.1987
3 Ob 178/88OGH16.11.1988

nur T2; Beisatz: Das Gericht hat dem Klagebegehren die richtige Fassung zu geben, wenn der Sachantrag inhaltlich bestimmt und deutlich ist. (T4)

6 Ob 604/90OGH12.07.1990

nur T3

7 Ob 553/92OGH07.05.1992
7 Ob 300/97mOGH11.11.1997

Vgl auch; nur T3

7 Ob 344/97gOGH27.01.1998

nur: Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. (T5)<br/>Beisatz: Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar. (T6)

3 Ob 112/98mOGH20.10.1999

nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. (T7)<br/>Beisatz: Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiell-rechtliche Vorfrage. (T8)

2 Ob 93/00sOGH13.04.2000

Vgl auch; nur T3

1 Ob 48/02vOGH13.08.2002

Vgl; Beisatz: Das Ziel der Oppositionsklage geht über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus, woraus folgt, dass keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Oppositionsklage andererseits geltend gemachten Anspruch besteht, sodass trotz Anhängigkeit der Feststellungsklage der Einbringung einer Oppositionsklage nichts entgegensteht. (T9)

3 Ob 150/03kOGH21.08.2003

Auch; Beisatz: Nach der nunmehr stRsp verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie). (T10)

3 Ob 203/03dOGH28.04.2004

nur T5; Beis wie T10

6 Ob 212/03zOGH27.05.2004

Vgl

3 Ob 322/05gOGH27.06.2006

Auch; nur T1; Beis wie T10

1 Ob 38/07fOGH26.06.2007

Auch; Beisatz: Die Einwendungen nach § 35 EO richten sich unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten; das diesen stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T11)

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/147

3 Ob 139/08zOGH11.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T10

3 Ob 12/10aOGH24.03.2010

Veröff: SZ 2010/26

4 Ob 17/11wOGH12.04.2011

Auch; Beisatz: Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. (T12)

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013
1 Ob 48/14mOGH24.04.2014

Auch

3 Ob 213/13iOGH21.05.2014

Auch

9 Ob 27/14gOGH25.06.2014

Vgl; Beisatz: Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht im Sinne der sogenannten „Kombinationstheorie“ davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist. (T13)

3 Ob 10/15iOGH18.02.2015

Auch

3 Ob 143/16zOGH18.10.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19731120_OGH0002_0030OB00195_7300000_002

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