OGH 4Ob239/14x (RS0130033)

OGH4Ob239/14x24.3.2015

Rechtssatz

Die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Anlegers anhand des Inhalts und des Kontextes der Information im Marktgeschehen zu prüfen. Der verständige Anleger ist eine Maßfigur, der aus unionsrechtlicher Perspektive zu unterstellen ist, dass sie alle bereits öffentlich bekannten Informationen kennt. Eine nachträgliche, tatsächliche Kursveränderung ist lediglich ein Indiz für die Kursbeeinflussungseignung, für das Vorliegen eines Pflichtverstoßes jedoch nicht erforderlich.

Normen

BörseG §48a Abs1 Z2 litc
BörseG §48d

4 Ob 239/14xOGH24.03.2015

Beisatz: Verstoß gegen § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG und § 48d BörseG bei einer Ad‑hoc‑Meldung, die eine tatsächlich zu 42 % mit Geldern der Emittentin aufgekaufte Kapitalerhöhung als erfolgreich platziert darstellt. (T1)

6 Ob 71/15gOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Verletzung der ad-hoc-Meldepflicht sich in der Folge tatsächlich auf den Kurs auswirkt oder nicht, ist für die Frage eines Pflichtverstoßes nicht relevant. Der Umstand, dass nachträglich kein Einfluss einer Meldepflichtverletzung auf den Kursverlauf feststellbar ist, nimmt der Information daher noch nicht ihren Charakter als Insider-Information, über die der Markt in Kenntnis zu setzen gewesen wäre. (siehe bereits 9 Ob 26/14k). (T2)<br/>Beis ähnlich wie T1

10 Ob 86/14sOGH22.10.2015

Auch

1 Ob 39/15iOGH22.10.2015

Veröff: SZ 2015/115

6 Ob 98/15bOGH14.01.2016
6 Ob 59/17wOGH29.05.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_20150324_OGH0002_0040OB00239_14X0000_001

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