Normen
8 ObS 24/05w | OGH | 16.11.2005 |
8 ObS 6/11g | OGH | 25.05.2011 |
Veröff: SZ 2011/65 |
8 ObS 7/13g | OGH | 29.11.2013 |
8 ObS 1/15b | OGH | 24.03.2015 |
Beisatz: Bei einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. (T1)<br/>Beisatz: Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20051116_OGH0002_008OBS00024_05W0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)