OGH 10ObS87/94; 2Ob2266/96s; 10ObS2452/96b; 10ObS66/01f; 10ObS102/01z; 10ObS142/04m; 10ObS10/08f; 8Ob50/10a; 10ObS134/15a (RS0058305)

OGH10ObS87/94; 2Ob2266/96s; 10ObS2452/96b; 10ObS66/01f; 10ObS102/01z; 10ObS142/04m; 10ObS10/08f; 8Ob50/10a; 10ObS134/15a15.12.2015

Rechtssatz

Bei der Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV, die zur Sicherung der Existenz erforderlich ist, handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie.

Normen

EinstV §2 Abs1

10 ObS 87/94OGH02.09.1994

Veröff: SZ 67/158

2 Ob 2266/96sOGH19.09.1996

Vgl

10 ObS 2452/96bOGH28.01.1997

Beisatz: Nach der offenkundigen Auffassung der Verordnungsgeber (Bundesminister für Arbeit und Soziales, Landesregierung) zählen dazu insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die Beschaffung notwendiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens ist hier zu subsumieren; es muss sich aber um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind wie zB Nahrungsmittel, Medikamente oder Heizmaterial. Für diese Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" ist ein fixer Zeitwert von zehn Stunden monatlich zu veranschlagen. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/13

10 ObS 66/01fOGH24.04.2001

Vgl auch

10 ObS 102/01zOGH26.03.2002

auch; Beisatz: Die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn umfasst auch die Begleitung, wenn der Kläger krankheits- oder therapiebedingt zu Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen gebracht werden muss. (T2)

10 ObS 142/04mOGH23.11.2004

Auch; Beisatz: Da ein behindertes Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden muss als ein nichtbehindertes Kind besteht insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand. (T3)<br/>Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 nöPGG. (T4)

10 ObS 10/08fOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird daher immer dann benötigt werden, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen außer Haus nur in Begleitung der Pflegeperson erledigen kann. (T5)<br/>Beisatz: Nach §14 Abs1 der Richtlinien des Hauptverbands für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes 2005 umfasst die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereichs bei allen Abläufen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. (T6)<br/>Beisatz: Bei der Auslegung des Begriffs „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" ist daher ein eher großzügiges Verständnis geboten. (T7)<br/>Veröff: SZ 2008/19

8 Ob 50/10aOGH25.01.2011

Auch; Beis wie T6 nur: Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. (T8)<br/>Beis wie T7

10 ObS 134/15aOGH15.12.2015

Beis wie T2; Beisatz: Begleitung eines 5‑jährigen Kindes durch die Mutter bei einem mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalt. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19940927_OGH0002_010OBS00087_9400000_001

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