OGH 2Ob2266/96s

OGH2Ob2266/96s19.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Simon A*****, 2. *****Versicherungen AG, ***** 3. *****Versicherungsunternehmungen *****, alle vertreten durch Dr.Herwig Mayrhofer und Dr.Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Zahlung von S 49.000 sA und einer Rente, infolge Revision und Rekurses der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.Mai 1996, GZ 2 R 58/96p-25, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.November 1995, GZ 7 Cg 215/94a-19, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.745,76 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.457,63, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisions- und Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Im Verfahren zu 10 Cg 189/92x des Landesgerichtes Feldkirch wurde rechtskräftig festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand dem Kläger für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 14.12.1991 ersatzpflichtig sind; die Haftung der zweit- und drittbeklagten Parteien wurde auf die Haftpflichtversicherungssumme beschränkt.

Der Kläger bezog vor diesem Unfall kein regelmäßiges Einkommen, er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten; Sozialversicherungsleistungen oder soziale Unterstützung der öffentlichen Hand nahm er nicht in Anspruch.

Die vom Kläger bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen führten zu einer völligen Erblindung. Der Kläger ist aufgrund einer unfallsbedingten schweren Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogens behindert, das beim Unfall erlittene schwere Schädel-Hirn-Trauma führte dazu, daß er intellektmäßig etwas zurückgeblieben ist; er ist nicht in der Lage, neue Bekanntschaften zu schließen, weil er gelegentlich ungehalten reagiert.

Er ist im Altenheim und Pflegestation der Stadt Feldkirch untergebracht, wobei er in der Stufe II (leichte Pflege) eingestuft ist.

Der Kläger kann Ausflüge, die über die unmittelbare Umgebung seines derzeitigen Wohnortes hinausgehen, nur in Begleitung einer Hilfsperson machen. Besorgungen, wie zB Einkäufe, Amtsgeschäfte und Bankbesuche sind dem Kläger nur mit Hilfe einer betreuenden Person möglich. Auch für den Besuch kultureller Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Ereignisse benötigt er eine Begleitperson. Der für diese Tätigkeiten erforderliche Betreuungsaufwand liegt bei ca 4 Stunden wöchentlich. Diese Betreuungsaufgaben werden primär von Helmut L*****, einem Freund des Klägers, ausgeübt. Weitere zwei bis vier Stunden wöchentlich wenden Helmut L***** und Rolf S*****, ein anderer Freund des Klägers, auf, um mit dem Kläger Gespräche zu führen, mit ihm Fahrrad zu fahren und Spaziergänge in die nähere Umgebung zu machen. Der Kläger hat kaum mehr Kontakt zu anderen Personen. Seine Familie hat sich von ihm zurückgezogen, die Atmosphäre im Altenheim gefällt ihm nicht, er verträgt die anderen Mitbewohner, die durchwegs alt und pflegebedürftig sind, nicht. Es ist mühsam, sich mit dem Kläger zu unterhalten, da er sich ständig wiederholt. Hört man ihm nicht zu, wird er ärgerlich. Dieses Verhalten hat seine Ursache in dem Schädel-Hirn-Trauma. Würden nicht Helmut L***** und Rolf S***** mit dem Kläger Fahrrad fahren, würde er sich nicht körperlich betätigen und hätte keinen Kontakt zu anderen Menschen. Etwa drei- bis viermal im Jahr wird der Kläger von seinen Kindern besucht. Er ist auch nicht in der Lage, alleine einen Spaziergang um das Haus zu machen.

Der Kläger bezieht von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine monatliche Pension von 8.594,90 S zuzüglich eines monatlichen Kinderzuschusses von 650 S. Zudem bezieht er Bundespflegegeld in der Höhe von monatlich 8.535 S. Bis 31.7.1995 wurde ihm auch ein Ausgleich nach dem Vorarlberger Landespflegegeldgesetz in der Höhe von 1.358 S bezahlt. Der Kinderzuschuß wird der geschiedenen Frau des Klägers ausgehändigt. Von der Pension verbleiben dem Kläger 20 %, vom Pflegegeld S 1.080 als Freibetrag (Taschengeld). Der Rest wird für die Abdeckung der Kosten im Altenheim aufgewendet.

Mit Schreiben vom 16.6.1994 begehrte der Kläger für die Zeit von Juli 1991 bis einschließlich Juni 1994 den Ersatz seines Betreuungsaufwandes von 75.000 S. Die zweitbeklagte Partei bezahlte darauf am 23.5.1995 S 50.000 und S 1.792 an Zinsen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum bis einschließlich Juni 1994 weitere S 49.000 und beginnend mit Juli 1994 eine monatliche Rente von S 2.500 jeweils aus dem Titel des Betreuungsaufwandes. Er brachte vor, daß er durch die beim Unfall erlittenen schweren Verletzungen hilflos sei und einer ständigen Betreuung bedürfe. Helmut L***** habe die Betreuung übernommen und tätige für den Kläger all diejenigen Angelegenheiten, welche er aufgrund seiner Hilflosigkeit nicht mehr selbst durchführen könne. Für den Zeitraum Juni 1992 bis einschließlich Mai 1993 werde ein monatlicher Betreuungsaufwand von 4.083,33 S, für die übrigen Monate von Juni 1991 bis einschließlich Juni 1994 ein solcher von je 2.083,33 S geltend gemacht. Zufolge der Hilflosigkeit entstehe auch künftig ein Betreuungsaufwand im Ausmaß von mindestens 25 Stunden pro Monat, was einem Betrag von 2.500 S entspreche, welcher in Form einer Rente ab Juli 1994 begehrt werde.

Die Beklagten wendeten ein, daß der Kläger durch den Erhalt einer Pension und eines Pflegegeldes nunmehr besser gestellt sei als vor dem Unfall. Der Kläger müsse sich diese Zahlungen anrechnen lassen, sodaß ihm kein Anspruch mehr gegenüber den beklagten Parteien zustehe. Dem Kläger verblieben auch pro Monat S 1.405,90 an Pension sowie S 1.100 vom Pflegegeld, womit der klagsgegenständliche Betreuungsaufwand abzudecken sei.

Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 1.420 ab Juli 1994 und wies das darüber hinausgehende Leistungs- und Rentenmehrbegehren ab.

Das Erstgericht führte aus, daß über die Unterkunft und Verpflegung im Altenheim hinaus aufgrund der Hilflosigkeit des Klägers ein Betreuungsaufwand für Ausflüge, Besorgungen, Besuche von kulturellen Veranstaltungen und gesellschaftlichen Ereignissen, für Spaziergänge und Begleitungen bei Fahrradtouren sieben Stunden wöchentlich notwendig und gerechtfertigt seien. Der für den Zeitraum Juli 1991 bis Mai 1992 und Juni 1993 bis Juni 1994 geltend gemachte Betrag von jährlich 25.000 S sei jedenfalls angemessen. Der für den Zeitraum Juni 1992 bis Mai 1993 geltend gemachte Betreuungsaufwand von 49.000 S sei überhöht. Ausgehend von einem durchschnittlich wöchentlichen Betreuungsaufwand von sieben Stunden und einem Stundenlohn von 100 S berechne sich für diesen Zeitraum ein Betrag von 36.400 S. Zusammenfassend ergebe dies einen Betreuungsaufwand von 86.400 S bzw nach Abzug der erbrachten Zahlung 36.400 S. Dem Kläger verbleibe jedoch vom Pflegegeld ein Taschengeld in der Höhe von 1.080 S pro Monat, womit er sich persönliche Assistenz beschaffen könne. Im Umfang der Zahlung des Taschengeldes an den Kläger sei eine Legalzession eingetreten und sei der Kläger nicht mehr aktiv legitimiert. Der Kläger müsse sich daher monatlich einen Betrag von 1.080 S, sohin für den angeführten Zeitraum insgesamt 38.880 S in Abzug bringen, sodaß er für den Zeitraum von Juli 1991 bis Juni 1994 keinen weiteren Anspruch mehr habe.

Hinsichtlich des Rentenbegehrens führte das Erstgericht aus, daß ein monatlicher Betreuungsaufwand von 25 Stunden bei einem Stundensatz von 100 S gerechtfertigt sei, doch sei wiederum das Taschengeld nach dem BPGG in Abzug zu bringen, sodaß dem Rentenbegehren nur im Umfang von 1.420 S pro Monat stattzugeben sei. Die nach dem Vorarlberger Landespflegegesetz erbrachten Leistungen brauche sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen, da nach § 25 Abs 2 VorarlbLPGG erst die schriftliche Anzeige mit ihrem Einlangen beim Ersatzpflichtigen einen Übergang des Anspruches bewirke. Eine derartige Anzeige sei nicht erfolgt.

Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge, jener des Klägers zur Gänze; das angefochtene Urteil wurde dahin abgeändert, daß mit Teilurteil die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für schuldig erklärt wurden, dem Kläger S 23.278 sowie beginnend mit Juli 1994 einen monatlichen Betrag von S 1.393 und ab Jänner 1995 einen monatlichen Betrag von S 1.362 zu bezahlen.

Ein Mehrbegehren auf Zahlung von S 12.600 samt Zinsen wurde abgewiesen.

Im Umfange der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 13.122 (6 x S 1.080 für Juli bis Dezember 1993 und 6 x S 1.107 für Jänner bis Juli 1994) und eines Rentenmehrbegehrens von monatlich S 1.080 ab Juli 1994 bzw eines Rentenzuspruchs von S 27 monatlich von Juli bis Dezember 1994 und von S 58 monatlich ab Jänner 1995 wurde das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den bestätigenden und abändernden Teil der Entscheidung wurde die ordentliche Revision, gegen den aufhebenden Teil der Rekurs für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß nach der Bestimmung des § 332 Abs 1 ASVG entsprechenden Bestimmung des § 190 Abs 1 GSVG ein Anspruch eines Versicherten auf den Versicherungsträger insoweit übergehe, als der Versicherungsträger Leistungen zu erbringen habe, wenn dem Versicherungsnehmer nach den Bestimmungen des GSVG Leistungen zustehen und er den Ersatz des Schadens, der ihm durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann. Voraussetzung für den Forderungsübergang sei jedoch persönliche, sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten. Eine sachliche Kongruenz bestehe nicht zwischen der dem Kläger von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gewährten Pension und seinem Anspruch auf Abdeckung der vom Erstgericht festgestellten Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse. Der Pensionsanspruch des Klägers solle dessen Verdienstausfall ausgleichen, nicht jedoch dessen Aufwand für die Abdeckung unfallsbedingter vermehrter Bedürfnisse.

Hinsichtlich des Pflegegeldes führte das Berufungsgericht aus, daß dieses dem Kläger erst seit 1.7.1993, nämlich seit dem Inkrafttreten des BPGG gewährt werden könne. Das Pflegegeld sei an die Stelle des Hilflosenzuschusses getreten, der nach den Bestimmungen des § 105 a ASVG bzw § 80 BSVG bzw § 74 GSVG gewährt wurde. Bis 30.6.1993 habe daher der Kläger kein Pflegegeld bezogen sondern einen Hilflosenzuschuß. Wenn dem Geschädigten gegen einen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß zustehe, dann sei der kongruente Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson gemäß § 332 Abs 1 ASVG bzw § 190 Abs 1 GSVG ex lege auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Der Hilflosenzuschuß sei aber nicht zur Abdeckung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Betreuung durch Helmut L***** und Rolf S***** bestimmt. Nach §§ 105 a ASVG bzw 74 GSVG sei ein Hilflosenzuschuß nur dann gewährt worden, wenn die betreffende Person derart hilflos war, daß sie ständig der Wartung und Pflege bedurfte; einen Anspruch auf Hilflosenzuschuß habe nur gehabt, wer infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage war, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Die lebensnotwendigen Dienstleistungen seien dem Kläger aber, soweit erforderlich, vom Altenheim gewährt worden. Die Betreuungstätigkeiten, die Helmut L***** und Rolf S***** für den Kläger erbrachten, seien nicht wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen, sodaß eine sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch auf Hilflosenzuschuß und dem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die festgestellten vermehrten Bedürfnisse nicht gegeben sei. Soweit also dem Kläger vom Hilflosenzuschuß ein Taschengeld verblieb, müsse er sich diese Leistungen auf seinen Anspruch auf Ersatz der unfallskausalen Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse nicht anrechnen lassen. Dem Kläger stehe daher für den Zeitraum von Juli 1991 bis einschließlich Mai 1992 sowie Juni 1993 zur Abgeltung der vermehrten Bedürfnisse der begehrte Betrag von S 25.000 und für den Zeitraum von Juni 1992 bis Mai 1993 aus demselben Titel ein Betrag von S 36.400 zu; davon sei die von der zweitbeklagten Partei geleistete Zahlung von S 50.000 abzuziehen, woraus sich eine verbleibende Forderung von S 11.400 errechne.

Hinsichtlich des Zeitraumes ab 1.Juli 1993 (Inkrafttreten des BPGG) führte das Berufungsgericht aus, daß dem Kläger ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld der Stufe 4 gewährt worden sei. Nach § 1 BPGG habe das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Unter Hilfe seien nach § 2 Abs 1 EinstV aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Zu diesen Hilfsverrichtungen gehörten die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Moblilitätshilfe im weiteren Sinn. Die von Helmut L***** und Rolf S***** dem Kläger erbrachten Betreuungsleistungen könnten unter die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne fallen. Zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, die im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlich sei, zählten insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die darüber hinaus in § 12 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Koordinierung der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des BPGG (RL-BPGG) angeführte Beschaffung notwendiger Bedarfgsgüter des täglichen Lebens sei hier zu subsumieren, doch müsse es sich um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind. Überdies müsse die Anwesenheit des Pflegebedürftigen etwa im Geschäftslokal selbst erforderlich sein (10 ObS 87/94).

Von den von Helmut L***** und Rolf S***** dem Kläger erbrachten Leistungen fiele unter Mobilitätshilfe im weiteren Sinn jedenfalls nicht die Begleitung beim Besuch kultureller Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Ereignisse sowie die Begleitung beim Fahrradfahren und bei Spaziergängen. Es könnten darunter jedoch die Begleitung bei Besorgungen wie zB Einkäufen, Amtsgeschäften, Bankbesuchen, Postämtern udgl fallen, soweit die Anwesenheit des Klägers erforderlich sei. Um welche Besorgungen es im einzelnen gehe, und insbesondere ob und bei welchen Besorgungen die Anwesenheit des Klägers unbedingt erforderlich sei, habe aber das Erstgericht nicht festgestellt, desgleichen auch nicht den Zeitaufwand im einzelnen für derartige existenzerforderliche Besorgungen. Insoweit sei das erstinstanzliche Verfahren und Urteil hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Juli 1993 mangelhaft geblieben. Das Erstgericht habe festgestellt, daß der Betreuungsaufwand des Helmut L***** und Rolf S***** pro Woche durchschnittlich 7 Stunden betrage und sei dann davon ausgegangen, daß die für den Zeitraum Juli 1993 bis Juni 1994 geltend gemachten 25.000 S (entspricht 20,83 Stunden zu je S 100 im Monat) und die ab Juli 1994 geltend gemachten S 2.500 pro Monat (entspricht 25 Stunden zu je S 100) jedenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit den vermehrten Bedürfnissen des Klägers angefallen seien. Sollten darin auch Betreuungsleistungen enthalten sein, die unter die "Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" fallen, so seien diesbezüglich die Ansprüche des Klägers wegen sachlicher Kongruenz gemäß § 16 BPGG auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen und sei der Kläger in diesem Umfang bis zur Höhe des ihm als Taschengeld überlassenen Teils des Pflegegeldes nicht mehr anspruchsberechtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch das Taschengeld ein Teil des Pflegegeldes und diene grundsätzlich dem selben Zweck wie die Originärleistung, nämlich der wenigstens teilweisen Deckung pflegebedingter Mehraufwendungen.

Dem Kläger stünden daher von seinem monatlichen Aufwand für vermehrte Bedürfnisse in der Höhe von S 2.083,33 für Juli 1993 bis Juni 1994 bzw S 2.500 ab Juli 1994 nach Abzug des Taschengeldes in der Höhe von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 in der jeweils gesetzlichen Höhe für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 1993 S 6.020, für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 1994 S 5.858, ab Juli 1994 bis einschließlich Dezember 1994 je S 1.393 und ab Jänner 1995 jeweils monatlich S 1.362 jedenfalls zu, da in diesem Umfang seine Ansprüche mangels Erbringung von Leistungen durch den Sozialversicherungsträger nicht auf diesen übergegangen seien. Darüber hinaus werde das Erstgericht zu klären haben, ob und in welchem Ausmaß dem Kläger ab 1. Juli 1993 Betreuungsleistungen, deren Ersatz er begehrt, geleistet wurden, die unter Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gemäß § 2 Abs 2 EinstV fallen. Derartige Betreuungsleistungen könne der Kläger bis zur Höhe des von ihm bezogenen Taschengeldes nicht mehr geltend machen, da der diesbezügliche Anspruch gemäß § 16 BPGG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei.

Die ordentliche Revision bzw der Rekurs wurden zugelassen, da zur Frage der sachlichen Kongruenz von Taschengeldansprüchen nach §§ 12, 13 BPGG bzw §§ 105 a ASVG, 74 GSVG in der bis 30.6.1993 gültigen Fassung mit schadenersatzrechtlichen Ansprüchen nach §§ 1325, 13 Z 3 EKHG keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision und der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat Revisions- und Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, die Rechtsmittel der beklagten Parteien als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, ihnen keinen Folge zu geben.

Die Revision und der Rekurs sind unzulässig, weil die in der angefochtenen Entscheidung als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant ist - eine gegen § 502 Abs 1 ZPO verstoßende Zulassung bindet den Obersten Gerichtshof nicht (§§ 508 a Abs 1, 526 Abs 2 ZPO) - und auch in den Rechtsmitteln andere erhebliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt werden.

Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der sachlichen Kongruenz von Taschengeldansprüchen nach §§ 12, 13 BPGG mit schadenersatzrechtlichen Ansprüchen nach § 1325 ABGB ist hier nicht zu prüfen, weil das Berufungsgericht eine derartige Kongruenz (hinsichtlich der Leistungen, die unter die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn fallen) bejaht hat und der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht bekämpft; die beklagten Parteien vertreten aber die Ansicht, daß nicht nur hinsichtlich dieser Leistungen, sondern hinsichtlich des gesamten klagsgegenständlichen Betreuungsaufwandes Kongruenz gegeben sei.

Was den Zeitraum vor Inkrafttreten des BPGG betrifft, fehlt es deshalb an einer erheblichen Rechtsfrage, weil der Auslegung einer bereits überholten Bestimmung grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (2 Ob 265/90, 2 Ob 58/93 ua).

Soweit im übrigen in der Revision der beklagten Parteien geltend gemacht wird, der Kläger sei zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verkehrsunfalles einkommens- und vermögenslos gewesen, ist das Rechtsmittel nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen wird; das Erstgericht stellte nämlich fest, daß der Kläger vor dem Unfall kein regelmäßiges Einkommen bezog, daß er aber seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestritt und Sozialversicherungsleistungen oder soziale Unterstützung der öffentlichen Hand nicht in Anspruch nahm.

Was die Frage der Abgrenzung zwischen der Mobilitätshilfe im engeren und im weiteren Sinn betrifft, kann auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 10 ObS 87/94 (= SZ 67/157) verwiesen werden.

Zur Frage der Kongruenz entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß der Forderungsübergang nach § 332 ASVG bzw § 190 Abs 1 GSVG nur dann und insoweit eintritt, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstehen (SZ 28/150; SZ 58/78; ZVR 1972/83). Der Oberste Gerichtshof hat dabei bereits mehrfach ausgesprochen, daß die bürgerlich-rechtlichen Ersatzansprüche wegen Wiederherstellung der Gesundheit und wegen Verdienstausfalles nicht als einheitlicher Rechnungsposten auf den Sozialversicherungsträger übergehen, da nur gleichartige Ansprüche auf gleichartige Schadenersatzforderungen des Verletzten verrechnet werden (SZ 58/78; ZVR 1962/66). Bei der Beurteilung der Frage der sachlichen Kongruenz der Ansprüche ist die Identität des Ausgleichszweckes des Sozialversicherungs- und des Schadenersatzanspruches maßgebend. Beide Ansprüche sind dann kongruent, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (2 Ob 57/94). Es ist daher nicht richtig (wie im Rechtsmittel der beklagten Parteien vermeint wird), daß für eine Unterteilung unter dem Gesichtspunkt der kongruenten Deckung innerhalb eines Schadenersatzanspruches kein Platz sei. Die in der Revision zitierte Entscheidung 8 Ob 28, 31/76 steht damit nicht im Widerspruch. In dieser Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, daß innerhalb eines Schadenersatzanspruches für Erwerbsausfall eine weitere Unterteilung unter dem Gesichtspunkt der kongruenten Deckung nicht in Frage komme und daß alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen sind, also auch solche aus einer Nebenbeschäftigung, der Deckung des Lebensunterhaltes begrifflich dienten. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch insoweit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, waren die Revision und der Rekurs der beklagten Parteien zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel der beklagten Parteien hingewiesen.

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