OGH 3Ob596/79 (RS0002397)

OGH3Ob596/7918.6.2015

Rechtssatz

Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. Es besteht in einem solchen Fall Kostenersatzpflicht infolge Obsiegens im Zwischenstreit; über den Kostenersatzanspruch kann gemäß § 402, 78 EO und 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen.

Normen

EO §78
EO §393
EO §402
ZPO §52

3 Ob 596/79OGH30.07.1980
7 Ob 613/95OGH18.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. (T1)

8 ObA 401/97xOGH13.01.1998

Vgl auch; nur: Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. (T2); Beisatz: Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. (T3)

4 Ob 195/98zOGH12.08.1998

Vgl; Beisatz: Hat die Klägerin im Provisorialverfahren den auf § 399 EO gestützten Einschränkungsantrag der Beklagten erfolgreich abgewehrt und damit in einem vom endgültigen Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit obsiegt, besteht Kostenersatzpflicht der unterlegenen Antragstellerin, über die gem. § 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden kann, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen. (T4)

8 Ob 12/01zOGH15.02.2001

Auch; Beis wie T1

9 ObA 100/06fOGH18.10.2006

Auch; nur T2

4 Ob 86/07mOGH10.07.2007

Beisatz: Hier: Abweisung wegen Unbestimmtheit des Sicherungsantrags. (T5)

2 Ob 105/08tOGH14.08.2008

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 5/12mOGH24.10.2012

Auch; nur T2

1 Ob 108/15mOGH18.06.2015

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00596_7900000_002

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