6 Ob 133/13x | OGH | 23.01.2014 |
Veröff: SZ 2014/4 |
6 Ob 58/14v | OGH | 10.04.2014 |
Auch |
6 Ob 188/14m | OGH | 15.12.2014 |
Beisatz: Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm aufgrund von Schlagworten die Beiträge vor Veröffentlichung prüft, reicht nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen. (T1) |
6 Ob 145/14p | OGH | 19.02.2015 |
Beis wie T1; Beisatz: Eine journalistische Kontrolle von Postings, die die Filterung durch das Computerprogramm passierten und ohne weitere Kontrolle durch einen Mitarbeiter veröffentlicht wurden, genügt nicht für den Schutz nach § 31 MedienG. Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit. (T2) |
4 Ob 141/21w | OGH | 23.02.2022 |
Dokumentnummer
JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_001
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