OGH 4Ob23/03s (RS0117485)

OGH4Ob23/03s16.12.2014

Rechtssatz

Nach Art 3a Abs 1 der Richtlinie Nr 97/55 EG ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn die in Art 3a Abs 1 lit a-h genannten Bedingungen positiver oder negativer Art erfüllt sind. Ob eine Eigenschaft wesentlich im Sinne der lit c leg cit ist, ist aus der Sicht der Anbieter und der Verbraucher zu beantworten. Danach unwesentliche Eigenschaften können nicht die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung begründen. Ist eine verglichene Eigenschaft wesentlich, so wird sie in der Regel auch für die Verbraucher rechtlich relevant sein. Sachgerecht ist für die Wesentlichkeit und Relevanz eine weite Auslegung, weil von ihr die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung abhängt.

Normen

EG-RL 97/55/EG - vergleichende Werbung 397L0055 Art3a
EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung 32006L0114 Art 4
UWG §1 D1c

4 Ob 23/03sOGH25.03.2003
17 Ob 2/11kOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Der Markeninhaber ist nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines seiner Marke identischen oder ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle für eine solche erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. (T1); Bem: Hier: RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. (T2)

4 Ob 209/14kOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Vergleichende Werbung ist nur zulässig, wenn sie die in Art 4 RL 2006/114/EG enthaltenen ‑ positiven und negativen ‑ Voraussetzungen zur Gänze erfüllt. (T3); Veröff: SZ 2014/128<br/>

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0040OB00023_03S0000_001