OGH 5Ob296/99m (RS0113769)

OGH5Ob296/99m19.2.2014

Rechtssatz

Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtete, ist die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG bereits durch die Antragstellung gewahrt.

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IB
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IE6
AußStrG 2005 §8 Abs2
AußStrG 2005 §14
MRG §16 Abs8
MRG §26 Abs4
MRG §37 Abs1 Z8
MRG idF WRN 2006 §37 Abs3
WEG 2002 §52 Abs2
ZPO §235 Abs5 B1

5 Ob 296/99mOGH30.05.2000
5 Ob 122/02fOGH25.06.2002

Auch

5 Ob 143/03wOGH26.08.2003

Vgl; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des § 235 Abs 5 ZPO im Verfahren nach § 37 MRG. (T1)

5 Ob 213/04sOGH25.01.2005

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 55/07kOGH08.05.2007

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/67

5 Ob 93/07yOGH04.06.2007

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 3 MRG idF WRN 2006 beziehungsweise § 52 Abs 2 WEG 2002 in Verbindung mit AußStrG 2005) ist in den Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. (T2)

5 Ob 73/08hOGH14.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Präklusionsfrist des § 26 Abs 4 MRG ist durch Antragstellung nur dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Gegners materiellrechtlich begründet ist. (T3); Bem: Siehe auch RS0123975. (T4)

5 Ob 272/09zOGH25.03.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist. (T5); Veröff: SZ 2010/33

5 Ob 99/11mOGH07.06.2011

Vgl auch

5 Ob 85/11bOGH07.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Bei der Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen sind nach § 24 Abs 6 WEG „die übrigen Wohnungseigentümer“ Antragsgegner. Es sind daher ‑ im Gegensatz zu der zur Rechtslage nach WEG 1975 entwickelten Judikatur ‑ sämtliche nichtantragstellenden Wohnungseigentümer als Antragsgegner zu führen. (T6)

5 Ob 198/11wOGH09.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T7)

3 Ob 156/13gOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20000530_OGH0002_0050OB00296_99M0000_001

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