OGH 4Ob535/87 (RS0074327)

OGH4Ob535/8718.9.2014

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, bedarf es aber vor allem dann einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Umstände, wenn der Aufenthalt des Kindes ein mehr oder weniger zwangsweiser ist, weil das Kind noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung der Elternrechte von einem Elternteil in einen anderen Staat gebracht wurde.

Normen

EuGVVO Art5 Nr2
Haager Minderjährigenschutzabk Art13
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
KSÜ Art5
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art3 litb

4 Ob 535/87OGH20.10.1987

Veröff: SZ 60/212 = ÖA 1988,51

2 Ob 609/89OGH19.12.1989

Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl)

1 Ob 2155/96kOGH04.06.1996
8 Ob 368/97vOGH16.04.1998

Vgl auch

1 Ob 220/02pOGH25.10.2002

nur: Bei der Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, bedarf es aber vor allem dann einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Umstände, wenn der Aufenthalt des Kindes ein mehr oder weniger zwangsweiser ist. (T1)<br/>Beisatz: Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt. Der entgegenstehende Wille des (anderen) Sorgeberechtigten wirkt sich aber rein tatsächlich häufig dahin aus, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Art 3 HKÜ. (T3)

2 Ob 78/09yOGH20.05.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 26/12kOGH16.02.2012

Vgl; nur T1; Beis wie T2 nur: Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt. (T4)

5 Ob 104/12yOGH20.11.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art 5 KSÜ. (T5)

1 Ob 91/13hOGH27.06.2013

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 180/13hOGH24.10.2013

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mit seiner Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib der Kinder für einen Zeitraum von etwas über einem Jahr einverstanden zu sein, nahm der Kindesvater zwangsläufig in Kauf, dass sich die Minderjährigen in der Zwischenzeit in Österreich integrieren. (T6)

1 Ob 136/13aOGH29.08.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

3 Ob 137/14iOGH18.09.2014

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00535_8700000_003

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