Rechtssatz
Bei einer unbestimmten Erbseinsetzung von vier Erben kann jeder Einzelne von diesen jeweils nur gültig Zeugnis über die Einsetzung von drei Erben abgeben und somit weder über den wahren Inhalt des Testaments, nämlich die Einsetzung von vier Erben, noch über die richtige Quote der eingesetzten Erben. Auch würden entgegen den zu 6 Ob 177/74 aufgestellten Erfordernissen die Aussagen der Zeugen über den Inhalt der mündlichen Erbeinsetzung nie übereinstimmen, weil jeder Zeuge die Erbseinsetzungen unterschiedlicher Personen bestätigen würde.
4 Ob 110/14a | OGH | 17.09.2014 |
Auch; Beisatz: Die Mutter des Erblassers ist daher als Vorerbin keine fähige Zeugin (§ 594 ABGB) in Rücksicht auf die Zuwendung an die Nacherben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00251_12V0000_005
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