Rechtssatz
Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Davon, dass im Grundbuchverfahren die technischen Voraussetzungen dafür fehlen, kann nicht ausgegangen werden. Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV 2006 zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als "sonstige Ersteingabe" mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.
5 Ob 53/13z | OGH | 18.04.2013 |
Beisatz: Die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung der Einschreiterin, dass „die Einbringung per WebERV technisch nicht möglich“ sei, genügt nicht. (T1) |
5 Ob 149/13t | OGH | 28.08.2013 |
Beisatz: Das Erstgericht hat die Rechtsmittelwerberin gemäß § 75 Abs 2 AußStrG iVm § 10 Abs 4 AußStrG ‑ § 82a GBG gilt nur für das verfahrenseinleitende Grundbuchsgesuch ‑ unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung ihres Revisionsrekurses im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern. (T2) |
11 Os 26/19m | OGH | 02.04.2019 |
Vgl; Beisatz: Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv § 84 Abs 2 StPO (§ 81 GOG, § 58 Geo) dar. (T3) |
7 Ob 66/21p | OGH | 28.04.2021 |
nur: Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. (T4)<br/>Beisatz: Aus dem Umstand, dass „emeritierte“ Rechtsanwälte nach § 28 Abs 1 ZPO in eigener Sache grundsätzlich keiner Vertretung durch Anwälte bedürfen, ergibt sich nicht, dass sie trotz des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft der Verpflichtung nach § 89c GOG unterliegen, am ERV teilzunehmen. (T5) |
5 Ob 185/21y | OGH | 04.11.2021 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Urkundenhinterlegungsverfahren. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20130418_OGH0002_0050OB00038_13V0000_001
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