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§ 81 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 81.

(1) Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird.

(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich darauf, die Debatte sogleich durchzuführen, bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

(3) Werden gegen die sofortige Durchführung der Debatte (Abs. 1) Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat. In diesem Fall darf die Debatte jedoch nicht später als am Ende der nächstfolgenden Sitzung — bei Außerachtlassung der Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter Satz — stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012485

alte Dokumentnummer

N1198810729F

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