OGH 4Ob73/95 (RS0089509)

OGH4Ob73/9519.11.2013

Rechtssatz

Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie (zum Beispiel) Ärzten allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Tatsachenkern Patienten der Werbebehauptung entnehmen, sondern es ist entscheidend, dass die Beklagten durch Übertreibungen (hier: modernste physikalische Apparate, größtmögliche Flexibilität) die Aufmerksamkeit auf ihre Ordination lenken wollen.

Normen

ÄrzteG §25 Abs1
ÄrzteG §53 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lite
UWG §1 C2
UWG §2 C2b
RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer (am 12.12. 2003 beschlossen, nach Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5/2004 mit 10. 3. 2004 in Kraft getreten) Art1
RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer (am 12.12. 2003 beschlossen, nach Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5/2004 mit 10. 3. 2004 in Kraft getreten) Art2
RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL Art3
RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL Art5
RL-BA 1975 §45

4 Ob 73/95OGH19.09.1995
4 Ob 2228/96tOGH01.10.1996

nur: Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie (zum Beispiel) Ärzten allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist. (T1); Beisatz: Dies kann aber nicht bedeuten, dass einem Arzt jegliche Werbung mit ins Auge fallenden Slogans als "marktschreierisch" verboten werden müsste. (T2)

4 Ob 153/97xOGH26.06.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Präambel der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer führt aus, die Änderung des § 25 ÄrzteG bringe eine Neuregelung, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte Rechnung zu tragen. Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, dass durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen. (T3); Beisatz: Hier: Bericht im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde ist keine Postwurfsendung im Sinne der Richtlinie. Ein Bericht im Kabel-TV einer Gemeinde verstößt gegen Art 3 lit h der Richtlinie, weil diese Bestimmung Werbung durch Tele-Kommunikationsmittel gänzlich ausschließt. (T4)

4 Ob 258/04aOGH08.02.2005

Auch; Beis wie T3 nur: Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, dass durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen. (T5); Beisatz: Hier: Zahntaxi. (T6)

4 Ob 88/06dOGH20.06.2006

nur T1

4 Ob 199/08fOGH20.01.2009

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Angebot zahnärztlicher Leistungen in einer Online-Auktion. (T7); Beisatz: Aus standesrechtlicher Sicht ist eine Werbung insbesondere dann marktschreierisch, wenn durch sie ein unsachlicher Druck zur raschen Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ausgeübt wird. (T8); Beisatz: Das in Art 3 WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Art 5 lit b - d WerbeRL. (T9)

10 Bkd 8/09OGH08.03.2010

Vgl; Beisatz: Diese Erwägungen sind auch auf das Anbieten anwaltlicher Leistungen übertragbar. Das Ansehen der Rechtsanwaltschaft wird nämlich nicht zuletzt auch dadurch beschädigt, dass der glücksspielartige Vertrieb der Leistung den Eindruck entstehen lässt, es komme auf die individuelle Betreuung des betreffenden Klienten nicht (mehr) an. (T10); Beisatz: Hier: Anpreisen von unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen für die ersten drei Anrufer in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten in einer Werbeaussendung ist disziplinarrechtlich unzulässige marktschreierische Werbung (Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes). (T11)

4 Ob 176/11bOGH20.12.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Ob eine „Werbung“ im Sinne der WerbeRL vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12); Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T13)

4 Ob 122/12pOGH10.07.2012

Vgl auch

4 Ob 90/12gOGH10.07.2012

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Aufdringliche, marktschreierische Anpreisung der eigenen Person oder Leistungen ist mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar. (T14)

4 Ob 79/12iOGH02.08.2012

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Zeitlich befristete „Frühjahrsaktion“ mit „Statt“-Preisen. (T15)

4 Ob 130/12iOGH18.09.2012

Vgl; Beis wie T13

4 Ob 142/12dOGH18.09.2012

Vgl; Beis wie T13

4 Ob 153/12xOGH18.10.2012

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zur reklamehaften Nennung eines Namens iSd Art 5b WRL‑ÖZÄK. (T16)

4 Ob 171/13wOGH19.11.2013

Auch; Beis wie T13; Beis wie T16

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_0040OB00073_9500000_007

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