2 Ob 206/11z | OGH | 30.08.2012 |
Beisatz: Der Begründung eines Beförderungsvertrags durch den Erwerb einer Zeitkarte steht auch deren allfällige Übertragbarkeit nicht entgegen. (T1)<br/>Beisatz: Der Aussteller einer nicht auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lautenden Zeitkarte bringt mit deren Begebung regelmäßig seinen Willen zum Ausdruck, die Leistung an jeden berechtigten Inhaber der Urkunde erbringen zu wollen. (T2)<br/>Beisatz: Auch im Hinblick auf die Person des Berechtigten wird das bereits bestehende Schuldverhältnis erst durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Verkehrsmittels konkretisiert. (T3)<br/>Bem: Vgl RS0038050. (T4); Veröff: SZ 2012/82 |
Dokumentnummer
JJR_20120830_OGH0002_0020OB00206_11Z0000_001
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