OGH 2Ob481/52 (RS0038050)

OGH2Ob481/5219.11.1952

Rechtssatz

Bei der Straßenbahn kommt der Beförderungsvertrag in der Regel schon zustande, wenn der Fahrgast an der Haltestelle den Wagen besteigt.

Normen

ABGB §861
ABGB §863 EI
ABGB §1151
ABGB §1165
EVO §9 ff

2 Ob 481/52OGH19.11.1952

Veröff: SZ 25/306 = JBl 1953,210

2 Ob 7/54OGH13.01.1954
2 Ob 298/69OGH18.12.1969

Veröff: ZVR 1970/133 S 186

1 Ob 610/83OGH01.06.1983

Vgl

2 Ob 206/11zOGH30.08.2012

Auch; Beisatz: Dem liegt das Tatbestandselement zugrunde, dass der Fahrgast beim Einsteigen noch nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. (T1);<br/>Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T2);<br/>Beisatz: Befindet sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises, dann erfolgt das Einsteigen in das Verkehrsmittel schon im Rahmen des Erfüllungsstadiums eines zuvor geschlossenen Vertrags. Die Fahrgäste nehmen durch das Einsteigen bloß ihr aus dem zuvor geschlossenen Vertrag erfließendes Recht auf Beförderung tatsächlich in Anspruch. (T3);<br/>Beisatz: Lautet die bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, stelle das Einsteigen zusätzlich einen besonderen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses im Sinn eines Gläubigerwahlrechts nach § 906 ABGB dar. (T4);<br/>Bem: Siehe auch RS0128263. (T5); Veröff: SZ 2012/82

Dokumentnummer

JJR_19521119_OGH0002_0020OB00481_5200000_001

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