OGH 4Ob170/07i; 4Ob92/08w; 4Ob104/11i (RS0123236)

OGH4Ob170/07i; 4Ob92/08w; 4Ob104/11i17.12.2012

Rechtssatz

Die Veröffentlichung eines Personenbildes als freie Werknutzung gemäß § 41 UrhG im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege setzt einen bestimmten ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung nicht voraus. Für die Veröffentlichung in freier Werknutzung genügt vielmehr, wenn bei den Sicherheitsbehörden Bildnisse zur Veröffentlichung aufliegen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen wird.

Normen

UrhG §41

4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

Veröff: SZ 2008/31

4 Ob 92/08wOGH26.08.2008
4 Ob 104/11iOGH17.12.2012

Beisatz: Für den geforderten Kontext reicht es nicht aus, dass auf anhängige Ermittlungen verwiesen wird; vielmehr muss sich ergeben, in welchem inhaltlichem Zusammenhang die Veröffentlichung mit diesen Ermittlungen steht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00170_07I0000_001

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